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RECHT & PRIVAT
2-2020 mandat
Die elektronische
Beglaubigung
Digitalisierung ist eines der meistgenutzten Schlagworte der letzten paar Jahre. Dies macht
sich erfreulicherweise auch im Notariatswesen bemerkbar. Seit dem 1. Januar 2020 haben
St.Galler Urkundspersonen die Möglichkeit, elektronische Beglaubigungen vorzunehmen.
Was genau ist aber eine elektronische Beglaubigung und wofür ist sie gut? Was gibt es
zudem aus Sicht der Urkundsperson zu beachten? Der vorliegende Artikel versucht einen
kurzen Überblick zu geben.
Bereits auf den 1. Januar 2012
hat der Bund den Kantonen die
Kompetenz eingeräumt, ihre
Urkundspersonen zu ermächtigen,
«elektronische Ausfertigungen
der von ihnen errichteten
öffentlichen Urkunden
zu erstellen» und «die Übereinstimmung
der von ihnen erstellten
elektronischen Kopien
mit den Originaldokumenten
auf Papier sowie die Echtheit
von Unterschriften elektronisch
zu beglaubigen».1
Der Kanton St.Gallen hat von
der zweitgenannten Kompetenz
Gebrauch gemacht und
seine Urkundspersonen per
1. Januar 2017 grundsätzlich
zur Vornahme elektronischer
Beglaubigungen ermächtigt.2
Urkundspersonen hätten sich
dafür jedoch ins Schweizerische
Register für Urkundspersonen
(UPReg) eintragen
müssen, wofür sie ein Gesuch
an die zuständige kantonale
Behörde hätten stellen müssen.
3 Leider hatte es der Kanton
St. Gallen damals verpasst,
diese Zuständigkeit zu regeln.
Seit dem 1. Januar 2020
steht nun fest, dass das Amt
für Handelsregister und Notariate
die für den Eintrag ins
UPReg erforderliche Ermächtigung
erteilt.4 Damit steht den
st.gallischen Urkundspersonen
der Weg zur Vornahme elektronischer
Beglaubigungen frei.
Was ist eine elektronische
Beglaubigung?
Eine Beglaubigung ist ein Vermerk
(Verbal), den eine Urkundsperson
nachträglich einem
vorhandenen Fremdtext
beifügt und der auf den besag-
1 Art. 55a Abs. 1 und 2 SchlT ZGB.
2 Art. 35ter Abs. 2 EG-ZGB.
3 Art. 8 EÖBV.
4 Art. 18b der st.gallischen Verordnung
über die öffentliche Beurkundung
und die Beglaubigung.