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RECHT & UNTERNEHMUNG
2-2020 mandat
– Anpassungen im Nachlassvertragsrecht.
Pflicht zur Benachrichtigung
des Gerichts
bei Verdacht auf Überschuldung
Wie erwähnt, sind Unternehmen
verpflichtet, bei einer drohenden
Überschuldung unverzüglich
das Gericht zu benachrichtigen.
Mit der COVID-19-Verordnung
werden Unternehmen von dieser
Pflicht entbunden, wenn sie
per Ende 2019 finanziell gesund
waren und die Aussicht besteht,
dass die Überschuldung
nach der Corona-Krise bis zum
31.12.2020 überwunden werden
kann. Die übrigen Pflichten
gemäss Art. 725 OR bestehen
nach wie vor unverändert. Der
Entscheid, auf die Benachrichtigung
des Gerichts zu verzichten,
ist vom Verwaltungsrat schriftlich
zu begründen und zu dokumentieren.
Dies bedeutet im Umkehrschluss,
dass Unternehmen,
die per Ende 2019 eine Überschuldung
ausgewiesen haben,
ebenso wenig auf die Benachrichtigung
des Gerichts verzichten
können wie diejenigen,
die Ende 2019 nur aufgrund
von Rangrücktritten darauf verzichten
konnten. Sie gelten als
überschuldet, da Rangrücktritte
keine Sanierungsmassnahme
darstellen. Auf den 31.12.2020
ist ein Abschluss zu erstellen
und es hat eine erneute Lagebeurteilung
zu erfolgen. Für
die Bewertung der Aktiven und
Passiven gelten die Bestimmungen
betreffend die Annahme der
Fortführung des Unternehmens
gemäss Art. 958a OR unverändert
weiter.
Anpassungen im Nachlassvertragsrecht
In Abweichung von den Bestimmungen
des Schuldbetreibungs
und Konkursrechts
(SchKG) erleichtert die COVID-
19-Verordnung in den Art. 3 ff.
den Zugang zum Nachlassverfahren,
indem mit dem Gesuch
um Nachlassstundung kein
provisorischer Sanierungsplan
beiliegen muss und die provisorische
Nachlassstundung nicht
auf vier Monate begrenzt ist,
sondern in Angleichung an die
Maximaldauer der sogenannte
COVID-19-Stundung (siehe
nachfolgend) bis sechs Monate
verfügt werden kann. Während
der Stundung aller Forderungen
verfügt die Unternehmung über
ausreichend Zeit zum Abschluss
eines Nachlassvertrages mit den
Gläubigern.
Die COVID-19-Stundung
Die sogenannte COVID-
19-Stundung kann für höchstens
drei Monate beantragt werden,
wenn das Unternehmen
per 31.12.2019 nicht überschuldet
war oder Rangrücktritte mindestens
im Umfange der Überschuldung
vorliegen. Sie steht
auch nicht im Handelsregister
eingetragenen Unternehmen
offen, nicht aber Publikumsgesellschaften
und Gesellschaften,
welche die Kriterien für die ordentliche
Revision erfüllen (Art.
727 Abs. 1 Ziff. 2 OR).
Mit dem Gesuch um COVID-
19-Stundung muss der Schuldner
die Vermögenslage glaubhaft
darstellen. Das Gericht entscheidet
unverzüglich und erlässt die
erforderlichen Massnahmen. Mit
dem Gesuch gelten die gesetzlichen
Anzeigepflichten einer
Überschuldung als erfüllt. Auf
Gesuch hin kann das Gericht
die Stundung einmalig um maximal
drei Monate verlängern.
Die Bewilligung und Verlängerung
einer COVID-19-Stundung
wird durch das Gericht publiziert
und den Betreibungs-, Handelsregister
und Grundbuchämtern
mitgeteilt.
Wie im Nachlassverfahren sind
alle vor der Bewilligung entstandenen
Forderungen der
Stundung unterstellt und können
für die Dauer der Stundung
nicht betrieben werden. Spätere,
im Rahmen der Fortführung
des Geschäftes entstandene
Verbindlichkeiten sind zu bezahlen
und unterliegen der Betreibung.
Iic. iur. HSG
Alexander Bartl
Rechtsanwalt und öffentlicher
Notar, dipl. Steuerexperte
Au SG
Die Wirkungen der COVID-
19-Stundung auf die Verfügungsbefugnis
des Schuldners
gleichen denjenigen der Nachlassstundung.
Der Schuldner
darf das Geschäft weiter betreiben,
dabei aber nicht gegen
berechtigte Interessen der Gläubiger
verstossen oder einzelne
Gläubiger bevorzugen. Zudem
kann er ohne Zustimmung des
Gerichts nicht mehr rechtsgültig
Anlagevermögen veräussern,
belasten oder verpfänden.
Handelt der Schuldner dieser
Bestimmung zuwider, kann das
Gericht einen Sachwalter einsetzen
oder von Amtes wegen den
Konkurs eröffnen.
Fazit
Gelangt Ihr Unternehmen in
schwierige Gewässer, sind Sie
als Führung gefordert, umgehend
Handlungen vorzunehmen
und diese ausnahmslos zu
dokumentieren. Basis der Sanierungsmassnahmen
ist eine
Analyse der Fortführungschance
des Unternehmens inkl. Liquiditätsplanung,
der neben dem
Rangrücktritt durch bestehende
Anteilsinhaber oftmals eine
Suche nach neuem Kapital zu
folgen hat. Ist diese erfolgreich,
ist der Grundstein einer prosperierenden
Zukunft gelegt.