RECHT & UNTERNEHMUNG
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2x pro Jahr
2-2020 mandat
Justizgeschichte
Das Bundesgericht hob die Verurteilung
einer Autofahrerin wegen
mehrfacher, teilweise grober
Verkehrsregelverletzungen,
welche auf Basis von Dashcam-
Aufzeichnungen eines weiteren
Autofahrers erfolgte, auf.
Im Kanton Zürich wurde eine
Autofahrerin wegen mehrfachen,
teilweise groben Verletzungen
der Verkehrsregeln für
schuldig erklärt. Die Identifikation
der Autofahrerin konnte nur
deshalb erfolgen, weil sie ein
Berufschauffeur überholte, welcher
über eine private Dashcam
verfügte und so ihr Autokennzeichen
aufzeichnete. Ohne die
Aufnahme wären keine ausreichenden
Anhaltspunkte zur
Täterschaft und somit für die
Einleitung eines Strafverfahrens
gegeben gewesen. Aufgrund
der von der Autofahrerin ausgehenden
Gefährdung erstattete
der Berufschauffeur Anzeige
gegen diese und übergab seine
Dashcam-Aufzeichnungen der
Polizei.
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte
die Autofahrerin wegen
vorsätzlicher einfacher und grober
Verletzung der Verkehrsregeln
zu einer bedingten Geldstrafe
von 110 Tagessätzen zu
CHF 150.00 sowie zu einer Busse
von CHF 4’000.00. Die Autofahrerin
erhob gegen das Urteil
Beschwerde beim Obergericht
des Kantons Zürich. Dieses bestätigte
jedoch das Urteil des
Bezirksgerichtes. Das Bundesgericht
hat nun die Beschwerde
der Autofahrerin gegen das Urteil
des Obergerichts des Kanton
Zürich gutgeheissen und
die Verurteilung aufgehoben, da
die privaten Dashcam-Aufzeichnungen
datenschutzrechtliche
Bestimmungen missachteten
und somit rechtswidrig erlangt
wurden. Die Erstellung von
Aufzeichnung aus einem Auto
heraus ist als Bearbeitung von
Personendaten zu qualifizieren.
Zu deren Rechtmässigkeit
muss die Beschaffung und der
Zweck der Beschaffung für die
betroffenen Personen erkennbar
sein. Da die Aufnahme mit einer
Dashcam für die aufgezeichneten
Verkehrsteilnehmer nicht
ohne Weiteres ersichtlich ist,
stellt dies eine heimliche Datenbearbeitung
und somit eine Persönlichkeitsverletzung
dar, wenn
kein Rechtfertigungsgrund –
namentlich ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse
– vorliegt. Die Aufzeichnungen
wurden aus diesem
Grund rechtswidrig erstellt.
Das Bundesgericht bejahte die
Verwertbarkeit von rechtswidrig
erlangten Beweismitteln durch
Private, wenn diese durch
die Strafverfolgungsbehörden
rechtmässig hätten erlangt werden
können und kumulativ dazu
eine Interessenabwägung zwischen
öffentlichem Interesse an
der Wahrheitsfindung und dem
privaten Interesse der angeklagten
Person für deren Verwertung
spricht. Für die durch den Staat
rechtswidrig erhobenen Beweise
nimmt die Strafprozessordnung
direkt eine Abwägung vor.
Diese lässt solche rechtswidrig
erhobenen Beweise nur zu,
wenn sie für die Aufklärung einer
schweren Straftat unerlässlich
sind. Es fehlt jedoch in der
Strafprozessordnung an einer
Bestimmung über rechtswidrig
erhobene Beweise durch Private.
Das Bundesgericht wandte
nun vorliegend dieselbe Abwägung
auf rechtswidrig erhobene
Beweise durch Private an. Da
sich die vorliegenden Verkehrsverletzungen
als Übertretungen
und Vergehen, jedoch nicht als
schwere Straftaten qualifizierten,
ergab die Interessenabwägung
des Bundesgerichts, dass
die rechtswidrig vom Berufschauffeur
erlangten Aufnahmen
nicht als Beweismittel gegen die
Autofahrerin verwertet werden
konnten.
Evelyne Hunziker,
M.A. HSG in Law & Economics
Beschwerde gegen
Verurteilung aufgrund
von Dashcam-Aufzeichnungen
gutgeheissen
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