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RECHT & UNTERNEHMUNG
2-2020 mandat
über die wirtschaftlich berechtigten
Personen den aktuellen
gesetzlichen Anforderungen
entspricht (Art. 6–8 UeB). Ist
dies nicht der Fall, so ist das
Aktienbuch auf den neusten
Stand zu bringen, um Sanktionen
gegen den Verwaltungsrat
(Art. 327a StGB) und/oder die
Gesellschaft (Art. 731b Abs. 1
Ziff. 3 OR) zu vermeiden.
Ab dem 1. November 2024,
d.h. zum Zeitpunkt, zu dem alle
Aktien von nicht gemeldeten
Inhaberaktionären nichtig werden,
muss der Verwaltungsrat
das Aktienbuch und die Bücher
der Gesellschaft anpassen und
über die Verwendung der eigenen
Aktien entscheiden. Ergreift
der Verwaltungsrat nicht
die erforderlichen Massnahmen
zur Anpassung von Aktienbuch
etc. verletzt dieser seine Sorgfaltspflicht
(Art. 717 OR) und
muss mit einer Busse wegen
Verletzung der gesellschaftsrechtlichen
Pflicht zur Führung
des Aktienbuchs oder
Verzeichnisses und wegen
Unterlassung der Buchführung
rechnen (Art. 327a und Art.
166 StGB).
3. Zwangsumwandlung
Bei Untätigkeit des Verwaltungsrats
(unabhängig davon
ob ein Ausnahmetatbestand
im Sinne von Art. 622 Abs. 1bis
OR vorliegt oder nicht) werden
Inhaberaktien am 1. Mai 2021
von Gesetzes wegen in Namenaktien
umgewandelt. Das
Handelsregisteramt nimmt diese
Änderung von Amtes wegen
vor (Art. 4 Abs. 2 UeB). Der
Verwaltungsrat hat die Statuten
dann in der nächsten Generalversammlung
anzupassen (Art.
5 Abs. 1 UeB).
Nach der Zwangsumwandlung
am 1. Mai 2021 können
ehemalige Inhaberaktionäre,
welche ihrer Meldepflicht
bisher nicht nachgekommen
sind, nur noch auf dem Gerichtsweg
(unter Nachweis der
Aktionärseigenschaft sowie mit
Zustimmung der Gesellschaft)
die Eintragung im Aktienbuch
verlangen.10 Die Frist für die
Beantragung der Eintragung im
Aktienbuch läuft am 31. Oktober
2024 ab.11
Am 1. November 2024 werden
(ehemalige) Inhaberaktien
von nicht gemeldeten Aktionären
von Gesetzes wegen
nichtig. Über diese kann die
Gesellschaft dann frei verfügen.
12 Eine Handlung von Seiten
der Gesellschaft ist dafür
nicht erforderlich. Die Nichtigkeit
kann nicht verhindert werden.
Diese Aktien werden durch
eigene Aktien der Gesellschaft
ersetzt (Art. 8 Abs. 1 UeB). In
diesem Zusammenhang hat
der Verwaltungsrat vom Nichtigwerden
der Aktien nichtgemeldeter
Aktionäre Kenntnis zu
nehmen. Er hat das Aktienbuch
und die Bücher der Gesellschaft
anzupassen und über
die Verwendung der eigenen
Aktien zu entscheiden.13 Die
Entstehung von eigenen Aktien
löst für die Gesellschaft keine
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
oder direkte Steuern
aus. Die Steuerfolgen für die
Verwendung (Behalten, Kapitalherabsetzung
oder Veräusserung)
richtet sich nach dem
geltenden Recht. Überschreitet
der Nennwert der eigenen Aktien
die Schwelle von 10 Prozent
des Aktienkapitals (Art.
659 Abs. 1 OR), muss der den
Schwellenwert überschreitende
Anteil der Aktien veräussert
oder durch ein Herabsetzungsverfahren
vernichtet werden. 14
Aktionäre, deren Inhaberpapiere
ohne eigenes Verschulden
nichtig geworden sind (z.B.
im Rahmen einer Erbschaft),
haben einen Anspruch auf
Entschädigung. Die Schuldlosigkeit
und die Aktionärseigenschaft
zum Zeitpunkt des
Nichtigwerdens der Aktien (z.B.
Zeichnungsschein oder Zessionsvertrag)
muss durch die Aktionäre
nachgewiesen werden
können.15 Die Entschädigung
entspricht dem wirklichen Wert
der Aktie zum Umwandlungszeitpunkt.
16 Eine solche Entschädigung
kann bis zum 31.
Oktober 2034 gegenüber der
Gesellschaft geltend gemacht
werden.17
Matthias Hüberli
M.A. HSG Rechtsanwalt
und Notar, Wattwil
II. Problemstellungen
im Rahmen der Umwandlung
1. Vinkulierung
Gesellschaften können statutarisch
die Übertragbarkeit
von Namenaktien mittels Vinkulierung
beschränken (Art.
685a Abs. 1 OR). Eine Vinkulierung
war für Inhaberaktien
nicht möglich. Gemäss Art.
4 Abs. 3 UeB wird die Übertragbarkeit
automatisch umgewandelter
Namenaktien «nicht
beschränkt». Der Charakter
der Inhaberaktie soll also
weitgehend bewahrt werden.
Statutarische Vinkulierungsbestimmungen,
welche bereits
bestehende Namenaktien betreffen,
sind nicht automatisch
auf die im Rahmen der Umwandlung
betroffenen Inhaberaktien
(neu Namenaktien)
zu übertragen. Will die Gesellschaft
die Vinkulierung auf alle
Namenaktien der Gesellschaft
ausdehnen, muss dies mit ei-
10 Ceresola (Fn 7), S. 89.
11 Anleitung, Ziff. 4.3 «Handlungsmöglichkeit
» und «Handlungsfrist».
12 Vgl. Art. 8 Abs. 2 UeB.
13 Anleitung, Ziff. 4.4 «Handlungspflicht
».
14 Anleitung, Ziff. 4.4 «Weitere Bemerkungen
».
15 Anleitung, Ziff. 4.5 «Handlungsmöglichkeit
».
16 ist der wirkliche Wert der Aktien zum
Zeitpunkt der Geltendmachung des
Anspruchs tiefer als zum Zeitpunkt
der Umwandlung, schuldet die
Gesellschaft den tieferen Wert (vgl.
Anleitung, Ziff. 4.5 «Weitere Bemerkungen
»).
17 Art. 8 Abs. 2 UeB