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RECHT & PRIVAT
2-2020 mandat
Pflichtteile der Kinder sollen
neu einen Zweitel des gesetzlichen
Erbteils betragen, was
zu begrüssen ist, da dem Erblasser
dadurch ein grösserer
Handlungsspielraum betreffend
seinen Nachlass gewährt wird.
Eine Verletzung des Pflichtteils
wird zwar nicht von Amtes wegen
berücksichtigt, sondern
muss mit der Herabsetzungsklage
angefochten werden (Art.
522 ff. ZGB). Eine pflichtteilsverletzende
Verfügung
kann somit
grundsätzlich
Bestand haben.
Vorliegend ist jedoch
zu berücksichtigen,
dass die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
für das
behinderte Kind
im Hinblick auf die
Erbteilung eine Beistandschaft
errichten wird, sofern noch keine
solche besteht bzw. sofern
der aktuelle Beistand selbst
am Nachlass beteiligt ist. Dieser
wird wohl in Vertretung des
urteilsunfähigen, verbeiständeten
Kindes nach Einholung der
erforderlichen Genehmigung
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
gemäss
Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB die
Herabsetzungsklage ergreifen.
Dies auch aus dem Grund,
dass bereits der Verzicht auf
die Anhebung der Herabsetzungsklage
grundsätzlich einen
Vermögensverzicht im Sinne
des Sozialversicherungsrecht
darstellt, was wiederum zur
Kürzung der Sozialversicherungsleistungen
führen könnte.
c) Meistbegünstigung gesunder
Kinder bzw. Zuteilung
der freien Quote
Die Eltern haben die Möglichkeit,
das behinderte Kind auf
den Pflichtteil zu setzen und
den übrigen Nachlass auf die
gesunden Kinder zu verteilen.
Das Kind wird aufgrund seiner
fehlenden Urteilsfähigkeit das
Vermögen wohl nicht selbst
verwalten können, weshalb
grundsätzlich ein Vermögensverwaltungsbeistand
errichtet
wird. Das Kind kann somit
nicht frei entscheiden, was
mit dem erhaltenen Vermögen
geschehen soll, womit seine
Bedürfnisse in vielen Fällen gar
nicht berücksichtigt werden.
Diesbezüglich lohnt es sich, in
der letztwilligen Verfügung eine
Person zu ernennen, welche
die Vermögensverwaltung des
behinderten Kindes übernehmen
soll. Dieser können Auflagen
erteilt werden, wie das
Vermögen sodann zu verwenden
ist. Dies kann z.B. auch
dahingehend erfolgen, dass die
Eltern das behinderte Kind auf
den Pflichtteil setzen, gleichzeitig
die freie Quote einer an-
Die Eltern haben die Möglichkeit,
das behinderte
Kind auf den Pflichtteil zu
setzen und den übrigen
Nachlass auf die gesunden
Kinder zu verteilen.