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RECHT & UNTERNEHMUNG
2-2020 mandat
Mein Unternehmen
zeigt Anzeichen einer
Überschuldung – was nun?
Hohe Investitionen, ausbleibende Debitorenzahlungen oder eine länger andauernde tiefe Nachfrage
im Markt. Schnell kann eine Unternehmung in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Als Geschäftsführer
einer GmbH oder als Verwaltungsrat einer AG haben Sie für den Schutz des Vermögens
der Gesellschaft zu sorgen. Doch was beinhaltet diese Verpflichtung konkret?
Auch etablierte und langjährige
Unternehmen sind nicht vor
zeitweisen finanziellen Schieflagen
oder kritischen Situationen
gefeit. Ernstzunehmende
Anzeichen sind fehlende
Liquidität, Unterbilanz oder gar
Überschuldung. Die Ursachen
können interner (wegfallende
Märkte, tiefe Reserven, zu hohe
Fremdfinanzierung, mangelhafte
Geschäftsführung, verpasste
Produktchancen etc.) oder aber
– wie aktuell – externer Natur
sein (politische Ereignisse, höhere
Gewalt, staatliche Interventionen
etc.).
Unabhängig von den Gründen
darf in einer solchen Situation
nicht zugewartet werden. Je
nach Faktenlage sind unter
anderem nachfolgende Massnahmen
umgehend einzuleiten:
– A-fonds-perdu Beiträge;
– Erfolgswirksame Auflösung
stiller Reserven oder Aufwertung
von Aktiven;
– Rangrücktritte oder Forderungsverzichte
von Gläubigern;
– Sanierungsfusion mit gut kapitalisierter
Gesellschaft oder
– Kapitalerhöhung, allfällig als
Herabsetzung des Kapitals
mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung
(sog. Kapitalschnitt).
Das sind erste mögliche Schritte.
Es darf aber nicht vergessen
werden, dass auch andere Auswirkungen
wie beispielsweise
allfällige Steuerfolgen separat
zu prüfen sind.
Aber wann ist welche Massnahme
angezeigt? Wann liegt ein
hälftiger Kapitalverlust, wann
eine Überschuldung vor?
Kapitalverlust
Wenn das Vermögen Ihrer Gesellschaft
nicht mehr mindestens
die Hälfte des Eigenkapitals (Aktienkapital
und gesetzliche Reserven)
decken kann, liegt ein
Kapitalverlust vor.
Für den Verwaltungsrat ist für die
Einhaltung der Sorgfaltspflicht in
einer solchen Situation entscheidend,
umgehend zu handeln
und sämtliche Sanierungsmassnahmen
zu dokumentieren. Nur
so kann eine persönliche Haftung
vermieden werden. So hat
der Verwaltungsrat gemäss Art.
725 OR unverzüglich eine Generalversammlung
einzuberufen
und die vorgesehenen Sanierungsmassnahmen
sind zu traktandieren.
Diese sind an der GV
zu behandeln und im Protokoll
genau zu dokumentieren. Auch
über allfällige Sanierungsmass-