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 RECHT & PRIVAT 
 2-2019 mandat 
 Grenzabstände –   
 die Regeln am Marchstein 
 Um die Hecke an der Grundstücksgrenze lässt sich vortrefflich streiten. Wächst das einstige  
 Bäumchen zum stattlichen Baum, vermag dies den Nachbarn zu stören. Ist eine Baute oder  
 Anlage zu nah an der Grenze gebaut, steht Ärger ins Haus. Die Spielregeln am Marchstein  
 sind nicht ganz ohne. 
 Es  gibt  unterschiedlichste  Arten  
 von Grenzabständen, welche  
 bei  Überbauungen  von  
 Grundstücken  zu  beachten  
 sind. Bestimmungen zu Grenzabständen  
 finden sich in zahlreichen  
 Erlassen  der  Kantone  
 und  Gemeinden,  weshalb  es  
 schwierig ist, den Überblick zu  
 behalten.  Bei  Unachtsamkeit  
 kann es daher leicht zu Grenzabstandsverletzungen  
 kommen, 
   welche  regelmässig  mit  
 gravierenden  finanziellen  Folgen  
 (Rückbau,  Abbruch,  Versetzung  
 etc.) verbunden sind. 
 Der  Grenzabstand  stellt  die  
 kürzeste im Grundriss gemessene  
 Entfernung  
 zwischen  
 Grundstücksgrenze  und  Fassade  
 eines Gebäudes dar. Dieser  
 ist beidseits der Grenze zu  
 beachten, wobei der einzuhaltende  
 Abstand unterschiedlich  
 gross sein kann. Der Grenzabstand  
 dient  feuerpolizeilichen  
 und  wohnhygienischen  (u.a.  
 Licht, Besonnung, Lärmimmissionen) 
  Bedürfnissen.  
 Im Weiteren  sehen  die  kantonalen  
 und  kommunalen  Bauordnungen  
 Gebäudeabstände  
 vor.  Als  Gebäudeabstand  gilt  
 dabei die kürzeste Entfernung  
 zwischen zwei Gebäudefassaden. 
  Er entspricht  
 der Summe  
 der  für  die  beiden  Gebäude  
 vorgeschriebenen  Grenzabstände. 
   Man  spricht  daher  in  
 diesem  Zusammenhang  auch  
 vom sog. doppelten Grenzabstand. 
   Der  Gebäudeabstand  
 ist  aber  auch  zwischen  Gebäuden  
 auf demselben Grundstück  
 einzuhalten. 
 Bei  den  Grenzabständen  
 sind  die  öffentlich-rechtlichen  
 Abstände  von  den  privatrechtlichen  
 Abständen  zu  
 unterscheiden.  Während  die  
 öffentlich-rechtlichen  Grenzabstände  
 für alle Grundstücke  
 einer  Gemeinde  gelten,  bestimmen  
 die  privatrechtlichen  
 Grenzabstände  ausschliesslich  
 den Abstand zwischen den  
 betreffenden  benachbarten  
 Grundstücken. 
 Öffentlich-rechtliche  
 Grenzabstände  
 Vorschriften zu den öffentlichrechtlichen  
 Grenzabständen  
 finden  sich  insbesondere  in  
 den  Baureglementen  der  Gemeinden. 
   Dabei  ist  zu  beachten, 
   dass  die  Abstandsvorschriften  
 je nach Bauzone und  
 nach Art der Baute oder Anlage  
 stark variieren können. Dies  
 lässt sich anhand des Beispiels  
 der  Stadt  St. Gallen  wie  folgt  
 illustrieren:  Der  Grenzabstand  
 bei  Bauten  beträgt  dort  gemäss  
 der  noch  nicht  an  das  
 neue  kantonale  Planungs-  
 und  Baugesetz  angepassten  
 Bauordnung in der Wohnzone  
 W2  10 m  für  den  sog.  gros-