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RECHT & PRIVAT
2-2019 mandat
Grenzabstände –
die Regeln am Marchstein
Um die Hecke an der Grundstücksgrenze lässt sich vortrefflich streiten. Wächst das einstige
Bäumchen zum stattlichen Baum, vermag dies den Nachbarn zu stören. Ist eine Baute oder
Anlage zu nah an der Grenze gebaut, steht Ärger ins Haus. Die Spielregeln am Marchstein
sind nicht ganz ohne.
Es gibt unterschiedlichste Arten
von Grenzabständen, welche
bei Überbauungen von
Grundstücken zu beachten
sind. Bestimmungen zu Grenzabständen
finden sich in zahlreichen
Erlassen der Kantone
und Gemeinden, weshalb es
schwierig ist, den Überblick zu
behalten. Bei Unachtsamkeit
kann es daher leicht zu Grenzabstandsverletzungen
kommen,
welche regelmässig mit
gravierenden finanziellen Folgen
(Rückbau, Abbruch, Versetzung
etc.) verbunden sind.
Der Grenzabstand stellt die
kürzeste im Grundriss gemessene
Entfernung
zwischen
Grundstücksgrenze und Fassade
eines Gebäudes dar. Dieser
ist beidseits der Grenze zu
beachten, wobei der einzuhaltende
Abstand unterschiedlich
gross sein kann. Der Grenzabstand
dient feuerpolizeilichen
und wohnhygienischen (u.a.
Licht, Besonnung, Lärmimmissionen)
Bedürfnissen.
Im Weiteren sehen die kantonalen
und kommunalen Bauordnungen
Gebäudeabstände
vor. Als Gebäudeabstand gilt
dabei die kürzeste Entfernung
zwischen zwei Gebäudefassaden.
Er entspricht
der Summe
der für die beiden Gebäude
vorgeschriebenen Grenzabstände.
Man spricht daher in
diesem Zusammenhang auch
vom sog. doppelten Grenzabstand.
Der Gebäudeabstand
ist aber auch zwischen Gebäuden
auf demselben Grundstück
einzuhalten.
Bei den Grenzabständen
sind die öffentlich-rechtlichen
Abstände von den privatrechtlichen
Abständen zu
unterscheiden. Während die
öffentlich-rechtlichen Grenzabstände
für alle Grundstücke
einer Gemeinde gelten, bestimmen
die privatrechtlichen
Grenzabstände ausschliesslich
den Abstand zwischen den
betreffenden benachbarten
Grundstücken.
Öffentlich-rechtliche
Grenzabstände
Vorschriften zu den öffentlichrechtlichen
Grenzabständen
finden sich insbesondere in
den Baureglementen der Gemeinden.
Dabei ist zu beachten,
dass die Abstandsvorschriften
je nach Bauzone und
nach Art der Baute oder Anlage
stark variieren können. Dies
lässt sich anhand des Beispiels
der Stadt St. Gallen wie folgt
illustrieren: Der Grenzabstand
bei Bauten beträgt dort gemäss
der noch nicht an das
neue kantonale Planungs-
und Baugesetz angepassten
Bauordnung in der Wohnzone
W2 10 m für den sog. gros-