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2-2019 mandat
nen lassen, verbleiben beim
übertragenden Rechtsträger 20.
Die Vermögensübertragung
steht nur den im Handelsregister
eingetragenen Unternehmen
zur Verfügung 21.
b) Rechtswirksamkeit
Das oberste Leitungs- und
Verwaltungsorgan des übertragenden
Unternehmens muss
dem Handelsregisteramt die
Vermögensübertragung zur
Eintragung im Handelsregister
anmelden 22. Die Vermögensübertragung
wird immer beim
übertragenden bzw. veräussernden
Unternehmen im Handelsregister
eingetragen und
erlangt mit dieser Eintragung
Publizität 23. Damit verbunden
ist die Möglichkeit, dass Dritte
in alle beim Handelsregister
eingereichten Belege, namentlich
in den Vermögensübertragungsvertrag,
Einsicht nehmen
können. Rechtswirksam wird
die Vermögensübertragung
nach FusG mit der Eintragung
im Handelsregister. In diesem
Zeitpunkt gehen alle im Inventar
des Übertragungsvertrages
aufgeführten Aktiven und Passiven
von Gesetzes wegen auf
das übernehmende Unternehmen
über (Universalsukzession
bzw. Gesamtrechtsnachfolge)
24.
c) Vor- und Nachteile
Die Vermögensübertragung
ist ein praktisches Instrument,
mit welchem die Übergabe
eines Geschäftsbereichs relativ
einfach geregelt werden
kann. Weiterer Vorteil ist die
automatische gesetzliche Universalsukzession
mit dem Handelsregistereintrag,
wodurch
sich eine unter Umständen
aufwändige Einzelübertragung
der Assets bzw. Passiven erübrigt.
Vor allem in Fällen, wo eine
grosse Anzahl von Aktiven und
Passiven in einem Akt übertragen
werden sollen, bietet sich
die Vermögensübertragung als
zweckmässiges und rechtssicheres
Instrument an.
Als nachteilig erweisen kann
sich im Einzelfall die mit der
Eintragung im Handelsregister
einhergehende Publizität der
RECHT & UNTERNEHMUNG
Entsprechend müssen keine
Schuldübernahmeverträge mit
den Gläubigern einzeln abgeschlossen
werden. Der Verzicht
auf das Zustimmungserfordernis
der Gläubiger zur Schuldübernahme
ist verbunden mit
einer solidarischen Weiterhaftung
des bisherigen Schuldners
während dreier Jahre 11.
Keine Erleichterung besteht für
die Übertragung der Aktiven;
diese müssen auch im Anwendungsfall
von Art. 181 OR einzeln
übertragen werden.
Nach der herrschenden Lehre
ist für die im Handelsregister
eingetragenen Unternehmen die
erleichterte Ausgliederung der
Passiven gestützt auf Art. 181
OR seit dem Inkrafttreten des
Fusionsgesetzes (FusG) nicht
mehr anwendbar und unzulässig
12. Einschlägige Gerichtsurteile
zu dieser Frage sind soweit
ersichtlich nicht vorhanden.
2. Vermögensübertragungsvertrag
nach FusG
a) Voraussetzungen
Die formalen und inhaltlichen
(Mindest-)Anforderungen einer
Vermögensübertragung
nach FusG sind im Gegensatz
zum vorne dargestellten Geschäftsübernahmevertrag
gesetzlich
detailliert geregelt 13.
So muss der Übertragungsvertrag
schriftlich und
von den obersten
Leitungs- und Verwaltungsorganen
14
der Beteiligten abgeschlossen
werden 15.
Inhaltlich muss der
Vertrag unter anderem
ein Inventar
mit der eindeutigen
Bezeichnung der zu
übertragenden Aktiven
und Passiven enthalten,
wobei Grundstücke 16, Wertpapiere
und immaterielle Werte 17
einzeln aufgeführt werden müssen
18. Die Vermögensübertragung
ist nur zulässig, wenn das
Inventar einen Aktivenüberschuss
ausweist 19. Gegenstände
des Aktivvermögens,
welche sich auf Grund des Inventars
nicht eindeutig zuord-
Transaktion und insbesondere
des vollständigen Vertragsinhaltes
25. Nachteilig sind ferner
die im Gesetz vorgesehene
solidarische Weiterhaftung des
übertragenden Unternehmens
für die übertragenen Schulden
während dreier Jahre 26, sowie
die Ungewissheit, ob auch Verträge
automatisch übergehen,
ohne dass es der Zustimmung
der Gegenpartei bedarf 27.
3. Abspaltung nach
FusG mit anschliessendem
Share-Deal
a) Voraussetzungen
Auch die Voraussetzungen zur
Durchführung einer Abspaltung
sind gesetzlich detailliert geregelt
28. Von den drei hier dargestellten
Typen ist die Durchführung
einer Abspaltung formell
und inhaltlich mit Abstand am
anspruchsvollsten. Die Abspaltung
eines Geschäftsbereichs
kann entweder auf eine
neu zu gründende Gesellschaft
oder auf eine bereits bestehende
Gesellschaft erfolgen. Bei
der Abspaltung müssen die
Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
der Gesellschafter des
übertragenden Unternehmens
zwingend gewahrt werden 29.
Die Vermögensübertragung
ist ein praktisches Instrument,
mit welchem die
Übergabe eines Geschäftsbereichs
relativ einfach
geregelt werden kann.
11 Art. 181 Abs. 2 OR.
12 Vgl. BSK-OR-Tschäni, Art. 181 N 7.
13 Art. 69ff. FusG.
14 Z.B. Verwaltungsrat bei der AG, Geschäftsführung
bei der GmbH usw.
15 Art. 70 Abs. 1 FusG.
16 Falls Grundstücke übertragen
werden, bedarf der entsprechende
Teil des Vertrages der öffentlichen
Beurkundung (Art. 70 Abs. 2 erster
Satz FusG).
17 z.B. Marken, Patente, Urheberrechte,
Designrechte usw.
18 Art. 71 Abs. 1 lit. b FusG.
19 Art. 71 Abs. 2 FusG.
20 Art. 72 FusG.
21 Art. 69 Abs. 1 FusG.
22 Art. 73 Abs. 1 FusG.
23 Vgl. Art. 139 HRegV.
24 Art. 73 Abs. 2 FusG.
25 Der Übertragungsvertrag muss dem
Handelsregisteramt als Beleg eingereicht
werden (Art. 138 lit. a HRegV).
Alle Handelsregisterbelege sind
öffentlich einsehbar, ohne dass es
eines besonderen Interessennachweises
bedarf (vgl. Art. 10 HRegV).
26 Art. 75 Abs. 1 FusG.
27 BSK-FusG-Malacrida, Art. 69 N13b.
28 Art. 29ff. FusG.
29 Art. 31 i.V.m. Art. 7 FusG.