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 2-2019 mandat 
 nen  lassen,  verbleiben  beim  
 übertragenden Rechtsträger 20.  
 Die  Vermögensübertragung  
 steht nur den im Handelsregister  
 eingetragenen  Unternehmen  
 zur Verfügung 21. 
 b) Rechtswirksamkeit 
 Das  oberste  Leitungs-  und  
 Verwaltungsorgan des übertragenden  
 Unternehmens  muss  
 dem  Handelsregisteramt  die  
 Vermögensübertragung  zur  
 Eintragung  im  Handelsregister  
 anmelden 22.  Die  Vermögensübertragung  
 wird  immer  beim  
 übertragenden  bzw.  veräussernden  
 Unternehmen im Handelsregister  
 eingetragen  und  
 erlangt  mit  dieser  Eintragung  
 Publizität 23.  Damit  verbunden  
 ist  die  Möglichkeit,  dass  Dritte  
 in alle beim Handelsregister  
 eingereichten Belege, namentlich  
 in  den  Vermögensübertragungsvertrag, 
  Einsicht nehmen  
 können.  Rechtswirksam  wird  
 die  Vermögensübertragung  
 nach FusG mit der Eintragung  
 im  Handelsregister.  In  diesem  
 Zeitpunkt gehen alle im Inventar  
 des Übertragungsvertrages  
 aufgeführten Aktiven und Passiven  
 von Gesetzes wegen auf  
 das  übernehmende Unternehmen  
 über (Universalsukzession  
 bzw.  Gesamtrechtsnachfolge) 
  24. 
 c) Vor- und Nachteile 
 Die  Vermögensübertragung  
 ist  ein  praktisches  Instrument,  
 mit  welchem  die  Übergabe  
 eines  Geschäftsbereichs  relativ  
 einfach  geregelt  werden  
 kann.  Weiterer  Vorteil  ist  die  
 automatische  gesetzliche  Universalsukzession  
 mit dem Handelsregistereintrag, 
   wodurch  
 sich  eine  unter  Umständen  
 aufwändige  Einzelübertragung  
 der Assets bzw. Passiven erübrigt. 
  Vor allem in Fällen, wo eine  
 grosse Anzahl von Aktiven und  
 Passiven in einem Akt übertragen  
 werden  sollen,  bietet  sich  
 die Vermögensübertragung als  
 zweckmässiges  und  rechtssicheres  
 Instrument an. 
 Als  nachteilig  erweisen  kann  
 sich  im  Einzelfall  die  mit  der  
 Eintragung  im  Handelsregister  
 einhergehende  Publizität  der  
 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 Entsprechend  müssen  keine  
 Schuldübernahmeverträge  mit  
 den  Gläubigern  einzeln abgeschlossen  
 werden. Der Verzicht  
 auf  das  Zustimmungserfordernis  
 der  Gläubiger  zur  Schuldübernahme  
 ist  verbunden  mit  
 einer  solidarischen  Weiterhaftung  
 des  bisherigen  Schuldners  
 während  dreier  Jahre 11.  
 Keine Erleichterung besteht für  
 die  Übertragung  der  Aktiven;  
 diese müssen auch im Anwendungsfall  
 von Art. 181 OR einzeln  
 übertragen werden. 
 Nach  der  herrschenden  Lehre  
 ist  für  die  im  Handelsregister  
 eingetragenen Unternehmen die  
 erleichterte  Ausgliederung  der  
 Passiven  gestützt  auf  Art.  181  
 OR  seit  dem  Inkrafttreten  des  
 Fusionsgesetzes  (FusG)  nicht  
 mehr anwendbar und unzulässig  
 12.  Einschlägige  Gerichtsurteile  
 zu dieser Frage sind soweit  
 ersichtlich nicht vorhanden. 
 2. Vermögensübertragungsvertrag  
 nach FusG 
 a) Voraussetzungen  
 Die  formalen  und  inhaltlichen  
 (Mindest-)Anforderungen  einer  
 Vermögensübertragung  
 nach FusG sind im Gegensatz  
 zum  vorne  dargestellten  Geschäftsübernahmevertrag  
 gesetzlich  
 detailliert  geregelt 13.  
 So muss der Übertragungsvertrag  
 schriftlich  und  
 von  den  obersten  
 Leitungs-  und  Verwaltungsorganen  
 14  
 der Beteiligten abgeschlossen  
 werden 15.  
 Inhaltlich  muss  der  
 Vertrag  unter  anderem  
 ein  Inventar  
 mit  der  eindeutigen  
 Bezeichnung  der  zu  
 übertragenden  Aktiven  
 und  Passiven  enthalten,  
 wobei Grundstücke 16, Wertpapiere  
 und  immaterielle  Werte 17  
 einzeln aufgeführt werden müssen  
 18.  Die  Vermögensübertragung  
 ist nur zulässig, wenn das  
 Inventar  einen  Aktivenüberschuss  
 ausweist 19.  Gegenstände  
 des  Aktivvermögens,  
 welche sich auf Grund des Inventars  
 nicht  eindeutig  zuord- 
 Transaktion  und  insbesondere  
 des  vollständigen  Vertragsinhaltes  
 25. Nachteilig sind ferner  
 die  im  Gesetz  vorgesehene  
 solidarische Weiterhaftung des  
 übertragenden  Unternehmens  
 für die übertragenen Schulden  
 während  dreier  Jahre 26,  sowie  
 die Ungewissheit, ob auch Verträge  
 automatisch  übergehen,  
 ohne dass es der Zustimmung  
 der Gegenpartei bedarf 27.  
 3. Abspaltung nach  
 FusG mit anschliessendem  
 Share-Deal 
 a) Voraussetzungen  
 Auch die Voraussetzungen zur  
 Durchführung einer Abspaltung  
 sind gesetzlich detailliert geregelt  
 28. Von den drei hier dargestellten  
 Typen ist die Durchführung  
 einer  Abspaltung  formell  
 und  inhaltlich  mit  Abstand  am  
 anspruchsvollsten.  Die  Abspaltung  
 eines  Geschäftsbereichs  
 kann entweder auf eine  
 neu zu gründende Gesellschaft  
 oder auf eine bereits bestehende  
 Gesellschaft  erfolgen.  Bei  
 der  Abspaltung  müssen  die  
 Anteils-  und  Mitgliedschaftsrechte  
 der  Gesellschafter  des  
 übertragenden  Unternehmens  
 zwingend  gewahrt  werden 29.  
 Die Vermögensübertragung  
 ist ein praktisches Instrument, 
  mit welchem die  
 Übergabe eines Geschäftsbereichs  
 relativ einfach  
 geregelt werden kann. 
 11  	Art. 181 Abs. 2 OR. 
 12  	Vgl. BSK-OR-Tschäni, Art. 181 N 7. 
 13  	Art. 69ff. FusG. 
 14  	Z.B. Verwaltungsrat bei der AG, Geschäftsführung  
 bei der GmbH usw. 
 15  	Art. 70 Abs. 1 FusG. 
 16  Falls Grundstücke übertragen  
 werden, bedarf der entsprechende  
 Teil des Vertrages der öffentlichen  
 Beurkundung (Art. 70 Abs. 2 erster  
 Satz FusG). 
 17  	z.B. Marken, Patente, Urheberrechte, 
  Designrechte usw. 
 18  Art. 71 Abs. 1 lit. b FusG.  
 19  Art. 71 Abs. 2 FusG. 
 20  Art. 72 FusG. 
 21  Art. 69 Abs. 1 FusG. 
 22  Art. 73 Abs. 1 FusG. 
 23  Vgl. Art. 139 HRegV. 
 24  Art. 73 Abs. 2 FusG. 
 25  Der Übertragungsvertrag muss dem  
 Handelsregisteramt als Beleg eingereicht  
 werden (Art. 138 lit. a HRegV).  
 Alle Handelsregisterbelege sind  
 öffentlich einsehbar, ohne dass es  
 eines besonderen Interessennachweises  
 bedarf (vgl. Art. 10 HRegV). 
 26  Art. 75 Abs. 1 FusG. 
 27  BSK-FusG-Malacrida, Art. 69 N13b. 
 28  Art. 29ff. FusG. 
 29  Art. 31 i.V.m. Art. 7 FusG.