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 dazu führen, dass der Vermieter  
 mit Forderungen anderer Mieter  
 nach  einer  Mietzinsreduktion  
 konfrontiert  wird.  Im schlimmsten  
 Fall  könnten  andere  Mieter  
 aufgrund  der  Störungen  sogar  
 das  Mietverhältnis  kündigen  
 und ausziehen. Auch die Gefahr  
 einer  stärkeren Abnutzung des  
 Mietobjekts  steigt  bei  häufig  
 wechselnden Bewohnern an. Die  
 Untervermietung über  «Airbnb»  
 kann somit für den Vermieter zu  
 wesentlichen Nachteilen führen,  
 welche ihn zur Verweigerung der  
 Zustimmung  zur  Untervermietung  
 berechtigen. 
 Risiken für den Mieter 
 Im  Falle  einer  Untervermietung  
 über  «Airbnb»  ohne  Zustimmung  
 des  Vermieters  drohen  
 dem  Mieter  im  schlimmsten  
 Fall  empfindliche  Konsequenzen. 
  Die Untervermietung ohne  
 Zustimmung  des  Vermieters  
 stellt  eine  Vertragsverletzung  
 dar, welche den Vermieter unter  
 gewissen Voraussetzungen zur  
 ausserordentlichen  Kündigung  
 des  Mietverhältnisses  berechtigt. 
  Vergisst der Mieter lediglich  
 die Zustimmung des Vermieters  
 einzuholen, berechtigt dies den  
 Vermieter  noch  nicht  zur  ausserordentlichen  
 Kündigung des  
 Mietverhältnisses.  Vielmehr  ist  
 für eine ausserordentliche Kündigung  
 zusätzlich  vorausgesetzt, 
  dass der Vermieter die Zustimmung  
 zur Untervermietung  
 hätte  verweigern dürfen, wenn  
 er gefragt worden wäre. Bei der  
 Vermietung  über  «Airbnb»  liegt  
 wie dargelegt häufig ein zulässiger  
 Verweigerungsgrund  vor.  
 Bevor  der  Vermieter  ausserordentlich  
 kündigen darf, muss er  
 den Mieter schriftlich abmahnen.  
 Setzt  dieser  trotz  Abmahnung  
 und  Vorliegen  eines  Verweigerungsgrundes  
 die Untervermietung  
 über  «Airbnb»  fort,  kann  
 der Vermieter das Mietverhältnis  
 unter Einhaltung einer Frist von  
 mindestens 30 Tagen auf Ende  
 eines  Monats  ausserordentlich  
 kündigen (Art. 257f Abs. 3 OR). 
 Riskant für den Mieter ist zudem,  
 dass er dem Vermieter gegenüber  
 dafür haftet, dass der Untermieter  
 die Sache nicht anders  
 gebraucht, als es ihm selbst ge- 
 RECHT & PRIVAT 
 nigen  des  Hauptmietvertrags  
 nicht missbräuchlich sein dürfen.  
 Missbräuchlich  sind  die Bedingungen  
 der  Untermiete  bereits  
 dann,  wenn  der  Untermietzins  
 den  Mietzins  des  Hauptmietverhältnisses  
 übersteigt,  ohne  
 dass  dies  durch  entsprechende  
 Mehrleistungen des Mieters  
 gerechtfertigt  ist.  Bei  
 der  Untervermietung  
 über  «Airbnb»  ist  zu  
 berücksichtigen, dass  
 einerseits  die  Möblierung  
 mitvermietet wird  
 und zudem in Zusammenhang  
 mit der Abwicklung  
 der Buchungen  
 und der Reinigung  
 dem  Mieter  Aufwand  
 entsteht. Diese Mehrleistungen  
 und  Aufwände  
 darf der Mieter  
 bei  der  Untervermietung  
 über  «Airbnb»  
 selbstverständlich in Form eines  
 Zuschlags  auf  den  Hauptmietzins  
 dem «Airbnb»-Gast belasten. 
   Es  ist  dem  Mieter  jedoch  
 nicht erlaubt, ohne Zustimmung  
 des Vermieters mit der Untervermietung  
 über «Airbnb» Gewinne  
 zu  erzielen.  Erzielt  der  Mieter  
 durch die Untervermietung über  
 «Airbnb» ohne Zustimmung des  
 Vermieters einen unrechtmässigen  
 Gewinn, kann der Vermieter  
 dessen Herausgabe verlangen. 
 Wesentliche Nachteile für den  
 Vermieter aus der Untervermietung  
 über «Airbnb» 
 Der  zweite  im  Zusammenhang  
 mit  «Airbnb»  wichtige  Verweigerungsgrund  
 ist,  dass  dem  
 Vermieter  aus  der  Untervermietung  
 keine  wesentlichen  
 Nachteile entstehen dürfen. Die  
 wesentlichen Nachteile können  
 insbesondere  darin  bestehen,  
 dass  die  ständige  Anwesenheit  
 wechselnder Personen bei  
 anderen Mietern ein Gefühl der  
 Unsicherheit  hervorrufen  kann,  
 weil niemand mehr weiss, ob die  
 ständig wechselnden Bewohner  
 etwas  im  Haus  zu  suchen  haben. 
   Bei  ständig  wechselnden  
 Bewohnern,  welche  die  Hausordnung  
 und die Gepflogenheiten  
 vor Ort nicht kennen, steigt  
 zudem die Gefahr einer Störung  
 der anderen Mieter durch Lärm,  
 Falschparkieren etc. Dies  kann  
 stattet ist. Der Mieter haftet  gegenüber  
 dem Vermieter somit für  
 Schäden, welche die «Airbnb»- 
 Gäste verursachen. 
 Notwendigkeit einer  
 Vereinbarung 
 Um Streitigkeiten  auszuschliessen, 
   ist  es  jedem  Mieter,  der  
 das  Mietobjekt  zeitweise  über  
 «Airbnb»  vermieten  möchte,  
 dringend zu empfehlen, vorgängig  
 die Zustimmung des Vermieters  
 einzuholen. Die Zustimmung  
 wird  vorzugsweise  schriftlich  
 und in genereller Weise in einer  
 Vereinbarung  geregelt.  Es  ist  
 nicht praktikabel, für jede Untervermietung  
 über  «Airbnb»  eine  
 separate Zustimmung einzuholen. 
  Inhalt einer solchen generellen  
 Zustimmungsvereinbarung  
 sollten  die  Bedingungen  der  
 Untermiete  (insbesondere  die  
 zulässige Höhe des Mietzinses),  
 die zulässige Personenzahl, die  
 zulässige  Häufigkeit  der  Untervermietung  
 sowie  die  von  den  
 Gästen zu beachtenden Regeln  
 sein.  Aus  Sicht  des  Vermieters  
 sollte festgehalten werden, dass  
 die Zustimmung widerrufen werden  
 kann, wenn sich der Mieter  
 nicht an die Vereinbarungen hält  
 oder  sich  die  «Airbnb»-Gäste  
 wiederholt nicht an die Hausordnung  
 halten und andere  Mieter  
 stören. 
 Vermietung über  
 «Airbnb» durch Stockwerkeigentümer 
 Nicht weniger problematisch ist  
 die Vermietung von Stockwerkeigentumseinheiten  
 auf «Airbnb»  
 durch  Stockwerkeigentümer.  
 Anders als es der Begriff Stockwerkeigentümer  
 vermuten lässt,  
 sind Stockwerkeigentümer in der  
 Nutzung  ihrer  Stockwerkeigentumseinheit  
 nicht frei. 
 Vereinbarkeit mit dem Wohnzweck  
 und dem Ruhebedürfnis  
 der anderen Bewohner 
 Die zulässige Nutzungsart ergibt  
 sich aus der Zweckbestimmung  
 der  Liegenschaft  gemäss  Begründungsakt  
 oder  Reglement  
 der  Stockwerkeigentümergemeinschaft. 
   Viele  Reglemente  
 enthalten  eine  Regelung,  wo- 
 Bei der Untervermietung  
 über «Airbnb» ist zu berücksichtigen, 
  dass einerseits  
 die Möblierung mitvermietet  
 wird und zudem in  
 Zusammenhang mit der  
 Abwicklung der Buchungen  
 und der Reinigung dem  
 Mieter Aufwand entsteht.  
 2-2019 mandat