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RECHT & PRIVAT
2-2019 mandat
Verletzung von Dienstbarkeiten
– was kann man tun,
wie muss man vorgehen?
Unter dem Wort «Dienstbarkeit» kann man sich schwerlich etwas vorstellen, doch sehen
wir uns im Alltag vielfach mit Dienstbarkeiten konfrontiert. Die Begriffe wie «Nutzniessung»,
«Wohnrecht» oder «Fuss- und Fahrwegrecht» sind den meisten Personen geläufig. Dabei
handelt es sich um Dienstbarkeiten.
A. Was ist eine
Dienstbarkeit?
Die Dienstbarkeiten gehören
zum Sachenrecht und sind
deshalb im Schweizerischen
Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt.
Gemäss Gesetz werden
die Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten,
Nutzniessung
und andere Dienstbarkeiten
sowie in Grundlasten unterschieden.
Generell handelt es
sich bei Dienstbarkeiten um
Nutzungs- und Gebrauchsrechte
an einer Sache.1 Je
nach dem, zu welchen Gunsten
die Dienstbarkeit bestellt
wird, handelt es sich um eine
Personal- oder Grunddienstbarkeit.
Bei der Personaldienstbarkeit
wird die Dienstbarkeit
zu Gunsten einer
Person bestellt. Bei der Grunddienstbarkeit
sind immer zwei
Grundstücke einbezogen und
die Dienstbarkeit eines Grundstücks
wird zu Gunsten eines
anderen Grundstücks bestellt.
Bei der Grunddienstbarkeit
ist der Berechtigte immer der
jeweilige Eigentümer des berechtigten
Grundstücks.
B. Entstehung von
Dienstbarkeiten
Personaldienstbarkeiten wie
z.B. das Wohnrecht werden
häufig in Ehe- und Erbverträgen
bzw. Erbverträgen eingeräumt.
Ansonsten setzen
die Personaldienstbarkeiten
einen öffentlich-beurkundeten
Dienstbarkeitsvertrag sowie
einen Grundbucheintrag voraus.
2
1 vgl. Hrubesch-Millauer/Graham-
Siegenthaler/Roberto, Sachenrecht,
5. Aufl., Bern 2017, Rz. 07.17.
2 Vgl. für das Wohnrecht: Art. 776 Abs.