
 
		3 
 RECHT & PRIVAT 
 2-2019 mandat 
 Verletzung von Dienstbarkeiten  
 – was kann man tun,  
 wie muss man vorgehen? 
 Unter dem Wort  «Dienstbarkeit»  kann  man  sich  schwerlich  etwas  vorstellen,  doch  sehen  
 wir uns im Alltag vielfach mit Dienstbarkeiten konfrontiert. Die Begriffe wie «Nutzniessung»,  
 «Wohnrecht» oder «Fuss- und Fahrwegrecht»  sind  den  meisten  Personen  geläufig.  Dabei  
 handelt es sich um Dienstbarkeiten.  
 A. Was ist eine   
 Dienstbarkeit? 
 Die  Dienstbarkeiten  gehören  
 zum  Sachenrecht  und  sind  
 deshalb  im  Schweizerischen  
 Zivilgesetzbuch  (ZGB)  geregelt. 
   Gemäss  Gesetz  werden  
 die  Dienstbarkeiten  in  Grunddienstbarkeiten, 
  Nutzniessung  
 und  andere  Dienstbarkeiten  
 sowie  in  Grundlasten  unterschieden. 
   Generell  handelt  es  
 sich  bei  Dienstbarkeiten  um  
 Nutzungs-  und  Gebrauchsrechte  
 an  einer  Sache.1 Je  
 nach dem, zu welchen Gunsten  
 die  Dienstbarkeit  bestellt  
 wird,  handelt  es  sich  um  eine  
 Personal-  oder  Grunddienstbarkeit. 
   Bei  der  Personaldienstbarkeit  
 wird  die  Dienstbarkeit  
 zu  Gunsten  einer  
 Person bestellt. Bei der Grunddienstbarkeit  
 sind  immer  zwei  
 Grundstücke  einbezogen  und  
 die Dienstbarkeit eines Grundstücks  
 wird zu Gunsten eines  
 anderen Grundstücks bestellt.  
 Bei  der  Grunddienstbarkeit  
 ist  der  Berechtigte  immer  der  
 jeweilige  Eigentümer  des  berechtigten  
 Grundstücks. 
 B. Entstehung von  
 Dienstbarkeiten 
 Personaldienstbarkeiten  wie  
 z.B.  das  Wohnrecht  werden  
 häufig  in  Ehe-  und  Erbverträgen  
 bzw.  Erbverträgen  eingeräumt. 
   Ansonsten  setzen  
 die  Personaldienstbarkeiten  
 einen  öffentlich-beurkundeten  
 Dienstbarkeitsvertrag  sowie  
 einen  Grundbucheintrag  voraus. 
 2  
 1 vgl. Hrubesch-Millauer/Graham- 
 Siegenthaler/Roberto, Sachenrecht,  
 5. Aufl., Bern 2017, Rz. 07.17. 
 2 Vgl. für das Wohnrecht: Art. 776 Abs.