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RECHT & PRIVAT
2-2019 mandat
einbarte Näherbaurecht für
die Baubehörde grundsätzlich
nicht bindend. D.h. es
besteht aufgrund der Vereinbarung
noch keine Garantie
für eine Baubewilligung. Die
Bauvorschriften setzen bei
einem Näherbaurecht voraus,
dass der andere Nachbar sich
gleichzeitig zur Einhaltung eines
entsprechend grösseren
Grenzabstandes verpflichtet
(z.B. Art. 92 Abs. 2 PBG-SG).
Kommt eine solche Vereinbarung
zustande, wird erst durch
die baubehördliche Verfügung
der Grenzabstand ungleich auf
die benachbarten Grundstücke
verteilt. Die Verpflichtung zur
Einhaltung eines grösseren
Grenzabstandes wird dabei
als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
verfügt
und im Grundbuch angemerkt.
Hecken und Zäune
Wiederum andere Grenzabstände
sind bei Pflanzen (Bäumen
und Sträuchern) und toten
Einfriedungen (z.B. Grenzzäune)
zu beachten. Entsprechende
Abstandsvorschriften finden
sich vorwiegend in den kantonalen
Einführungsgesetzen
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
(EG-ZGB). Im Kanton
St. Gallen gilt zum Beispiel
ein Grenzabstand von 6 m für
hochstämmige Bäume, welche
keine Obstbäume sind, sowie
für Nuss- und Kastanienbäume.
Für hochstämmige Obstbäume
gilt demgegenüber
ein Grenzabstand von 4 m.
Bei den übrigen Bäumen und
Sträuchern ist grundsätzlich
ein Grenzabstand von der Hälfte
der Höhe einzuhalten, wobei
der Abstand auf höchstens
6 m beschränkt ist. Gegenüber
Rebland betragen die vorgenannten
Abstände jedoch das
Anderthalbfache. Wird eine
Pflanze künstlich unter 1.8 m
gehalten, ist ein Grenzabstand
von 1 m einzuhalten.
Die Grenzabstandsregelung
von 6 m bzw. 4 m für hochstämmige
Bäume gelten unter
anderem auch in den Kantonen
Graubünden und Appenzell
Ausserrhoden. In diesen
Kantonen wird aber für Zwergobst,
Zwetschgen- und Pflaumenbäume
ein Abstand von
2 m (Graubünden) bzw. 2.5 m
(Appenzell Ausserrhoden) vorgeschrieben.
Andere Abstände
gelten auch für Kastanienbäume.
Darüber hinaus sehen die
beiden Kantone für kleinere
Gartenbäume und Sträucher
bis 3 m Höhe einen Grenzabstand
von 0.5 m vor.
Eine besondere Regelung gilt für
Lebhäge bzw. Hecken: Diesbezüglich
ist im Kanton St. Gallen
grundsätzlich ein Grenzabstand
von 0.5 m einzuhalten. Ist der
Lebhag höher als 1.8 m gilt ein
Grenzabstand von 0.5 m zuzüglich
der Mehrhöhe, wobei der Lebhag
nicht höher als 3 m sein darf.
Tote Einfriedungen (z.B. Grenzzäune)
bis zu einer Höhe von
1.8 m können grundsätzlich an der
Grenze errichtet werden. Wird die
vorgenannte Höhe überschritten,
ist ein Grenzabstand von
0.5 m zuzüglich der Mehrhöhe,
jedoch höchstens zwei Meter
bei licht- und luftdurchlässigen
Einfriedungen und höchstens
drei Meter bei massiven Einfriedungen
einzuhalten. Im
Kanton Appenzell Ausserrhoden
gilt der Grenzabstand von
0.5 m demgegenüber nur für
Lebhäge bzw. Grünhecken bis
zu einer Höhe von 1.2 m. Wird
die Höhe von 1.2 m überschritten,
ist ein Abstand von 0.5 m
zuzüglich der Mehrhöhe einzuhalten.
Sodann dürfen tote
Einfriedungen nur bis zu einer
Höhe von 1.2 m an die Grenze
gestellt werden. Sind sie höher,
ist ein Abstand im Umfang der
Mehrhöhe, jedoch höchstens
das Mass des für Hochbauten
vorgeschriebenen Abstandes
einzuhalten.
Hinsichtlich der vorerwähnten
Grenzabstände sind sodann
unbedingt die kommunalen
Baureglemente zu beachten,
welche unter Umständen
weitergehende Abstandsvorschriften
enthalten. Zudem
können sich trotz Einhaltung
der Grenzabstände aus dem
bundesrechtlichen Immissionsschutz
(Art. 684 ff. ZGB)
als Minimalgarantie im Einzelfall
lic. iur. Thomas Kern,
Rechtsanwalt, öffentlicher
Notar & Mediator SAV
St. Gallen
(z.B. bei übermässigem
Schattenwurf oder Lichtentzug)
weitere Einschränkungen
ergeben. Darüber hinaus ist
stets zu beachten, dass gegenüber
Strassen, Wäldern
und Gewässern grössere Abstände
gelten können.
Die vorstehenden Ausführungen
zeigen auf, dass die Grenzabstandsvorschriften
zahlreich
sind und zwischen Kantonen
und sogar zwischen Gemeinden
teilweise stark variieren.
Aufgrund der weitreichenden
Folgen einer Grenzabstandsverletzung
ist eine vorgängige,
genaue Abklärung der einzuhaltenden
Grenzabstände unerlässlich.
Hinsichtlich der vorerwähnten
Grenzabstände
sind sodann unbedingt
die kommunalen Baureglemente
zu beachten,
welche unter Umständen
weitergehende Abstandsvorschriften
enthalten.