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 RECHT & PRIVAT 
 2-2019 mandat 
 einbarte  Näherbaurecht  für  
 die  Baubehörde  grundsätzlich  
 nicht  bindend.  D.h.  es  
 besteht  aufgrund  der  Vereinbarung  
 noch  keine  Garantie  
 für  eine  Baubewilligung.  Die  
 Bauvorschriften  setzen  bei  
 einem  Näherbaurecht  voraus,  
 dass der andere Nachbar sich  
 gleichzeitig  zur  Einhaltung  eines  
 entsprechend  grösseren  
 Grenzabstandes  verpflichtet  
 (z.B. Art. 92 Abs. 2 PBG-SG).  
 Kommt  eine  solche  Vereinbarung  
 zustande, wird erst durch  
 die baubehördliche  Verfügung  
 der Grenzabstand ungleich auf  
 die benachbarten Grundstücke  
 verteilt.  Die  Verpflichtung  zur  
 Einhaltung  eines  grösseren  
 Grenzabstandes  wird  dabei  
 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung  
 verfügt  
 und im Grundbuch angemerkt. 
 Hecken und Zäune 
 Wiederum  andere  Grenzabstände  
 sind bei Pflanzen (Bäumen  
 und Sträuchern) und toten  
 Einfriedungen  (z.B.  Grenzzäune) 
  zu beachten. Entsprechende  
 Abstandsvorschriften finden  
 sich vorwiegend in den kantonalen  
 Einführungsgesetzen  
 zum Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  
 (EG-ZGB).  Im  Kanton  
 St. Gallen gilt zum Beispiel  
 ein  Grenzabstand von 6 m  für  
 hochstämmige Bäume, welche  
 keine  Obstbäume  sind,  sowie  
 für  Nuss-  und  Kastanienbäume. 
   Für hochstämmige Obstbäume  
 gilt  demgegenüber  
 ein  Grenzabstand  von  4  m.  
 Bei  den  übrigen  Bäumen  und  
 Sträuchern  ist  grundsätzlich  
 ein Grenzabstand von der Hälfte  
 der  Höhe  einzuhalten,  wobei  
 der Abstand auf höchstens  
 6 m beschränkt ist. Gegenüber  
 Rebland  betragen  die  vorgenannten  
 Abstände jedoch das  
 Anderthalbfache.  Wird  eine  
 Pflanze  künstlich  unter  1.8 m  
 gehalten, ist ein Grenzabstand  
 von 1 m einzuhalten.  
 Die  Grenzabstandsregelung  
 von  6 m  bzw.  4 m  für  hochstämmige  
 Bäume gelten unter  
 anderem  auch  in  den  Kantonen  
 Graubünden und Appenzell  
 Ausserrhoden.  In  diesen  
 Kantonen wird aber für Zwergobst, 
  Zwetschgen- und Pflaumenbäume  
 ein  Abstand  von  
 2 m (Graubünden) bzw.  2.5 m  
 (Appenzell Ausserrhoden) vorgeschrieben. 
  Andere Abstände  
 gelten auch für Kastanienbäume. 
  Darüber hinaus sehen die  
 beiden  Kantone  für  kleinere  
 Gartenbäume  und  Sträucher  
 bis  3 m Höhe einen Grenzabstand  
 von 0.5 m vor. 
 Eine besondere Regelung gilt für  
 Lebhäge  bzw.  Hecken:  Diesbezüglich  
 ist  im  Kanton  St. Gallen  
 grundsätzlich  ein  Grenzabstand  
 von  0.5 m  einzuhalten.  Ist  der  
 Lebhag  höher  als  1.8 m  gilt  ein  
 Grenzabstand von 0.5 m zuzüglich  
 der Mehrhöhe, wobei der Lebhag  
 nicht höher als 3 m sein darf.  
 Tote  Einfriedungen  (z.B.  Grenzzäune) 
   bis  zu  einer  Höhe  von  
 1.8 m können grundsätzlich an der  
 Grenze errichtet werden. Wird die  
 vorgenannte Höhe überschritten, 
   ist  ein  Grenzabstand  von  
 0.5 m zuzüglich der Mehrhöhe,  
 jedoch  höchstens  zwei  Meter  
 bei licht- und luftdurchlässigen  
 Einfriedungen  und  höchstens  
 drei  Meter  bei  massiven  Einfriedungen  
 einzuhalten.  Im  
 Kanton  Appenzell  Ausserrhoden  
 gilt der Grenzabstand von  
 0.5 m  demgegenüber  nur  für  
 Lebhäge bzw. Grünhecken bis  
 zu einer Höhe von 1.2 m. Wird  
 die Höhe von 1.2 m überschritten, 
  ist ein Abstand von 0.5 m  
 zuzüglich  der  Mehrhöhe  einzuhalten. 
   Sodann  dürfen  tote  
 Einfriedungen nur bis zu einer  
 Höhe von 1.2 m an die Grenze  
 gestellt werden. Sind sie höher,  
 ist ein Abstand im Umfang der  
 Mehrhöhe,  jedoch  höchstens  
 das Mass des für Hochbauten  
 vorgeschriebenen  Abstandes  
 einzuhalten.  
 Hinsichtlich  der  vorerwähnten  
 Grenzabstände  sind  sodann  
 unbedingt  die  kommunalen  
 Baureglemente  zu  beachten, 
  welche unter Umständen  
 weitergehende  Abstandsvorschriften  
 enthalten.  Zudem  
 können  sich  trotz  Einhaltung  
 der  Grenzabstände  aus  dem  
 bundesrechtlichen  Immissionsschutz  
 (Art.  684  ff.  ZGB)  
 als  Minimalgarantie  im  Einzelfall  
 lic. iur. Thomas Kern,  
 Rechtsanwalt, öffentlicher  
 Notar & Mediator SAV 
 St. Gallen 
 (z.B.  bei  übermässigem  
 Schattenwurf  oder  Lichtentzug) 
  weitere Einschränkungen  
 ergeben.  Darüber  hinaus  ist  
 stets  zu  beachten,  dass  gegenüber  
 Strassen,  Wäldern  
 und Gewässern  grössere Abstände  
 gelten können.  
 Die  vorstehenden  Ausführungen  
 zeigen auf, dass die Grenzabstandsvorschriften  
 zahlreich  
 sind  und  zwischen  Kantonen  
 und  sogar  zwischen  Gemeinden  
 teilweise  stark  variieren.  
 Aufgrund  der  weitreichenden  
 Folgen  einer  Grenzabstandsverletzung  
 ist eine vorgängige,  
 genaue  Abklärung  der  einzuhaltenden  
 Grenzabstände  unerlässlich. 
    
 Hinsichtlich der vorerwähnten  
 Grenzabstände  
 sind sodann unbedingt  
 die kommunalen Baureglemente  
 zu beachten,  
 welche unter Umständen  
 weitergehende Abstandsvorschriften  
 enthalten.