
 
		RECHT & UNTERNEHMUNG 19 
 2-2019 mandat 
 nen nur die wichtigsten Grundsätze  
 behandelt  werden  ohne  
 Anspruch auf Vollständigkeit. 
 1. Geschäftsübernahmevertrag  
 nach OR  
 (Singularsukzession) 
 a) Voraussetzungen  
 Im  Rahmen  der  allgemeinen  
 Vertragsfreiheit  besteht  die  
 Möglichkeit,  die  Aktiven  und  
 Passiven eines Geschäftsbereiches  
 mittels  eines  Geschäftsübernahmevertrages  
 nach  
 Obligationenrecht (OR) 2 zu veräussern. 
  Die zu übertragenden  
 Aktiven  und  Passiven  werden  
 bei  diesem  Transaktionstyp  
 einzeln  übertragen.  Dies  wird  
 daher  als  Einzelrechtsnachfolge  
 oder  Singularsukzession  
 bezeichnet.  Der  Geschäftsübernahmevertrag  
 wird im OR  
 nicht  als  eigener  Vertragstyp  
 speziell  geregelt;  meist  dürfte  
 beim  Geschäftsübernahmevertrag  
 der  kaufvertragliche  
 Charakter im Vordergrund stehen, 
  weshalb grundsätzlich die  
 gesetzlichen  Bestimmungen  
 zum  Kaufvertrag 3  anwendbar  
 sind.  Aus  Beweisgründen  
 sollte  der  Geschäftsübernahmevertrag  
 schriftlich und nicht  
 nur  mündlich  abgeschlossen  
 werden.  Falls  mit  dem  Vertrag  
 auch  Grundstücke  übertragen  
 werden, so bedarf der entsprechende  
 Teil des Vertrages zwingend  
 der öffentlichen Beurkundung  
 4.  Im  Vertrag  sollten  alle  
 Aktiven  und  Passiven  des  zu  
 veräussernden  Geschäftsbereichs  
 möglichst detailliert und  
 präzise bezeichnet werden; die  
 Auflistung der Assets kann beispielsweise  
 in  einem  Inventar  
 erfolgen. 
 Der  Geschäftsübernahmevertrag  
 nach  OR  steht  Unternehmen  
 aller  Rechtstypen  offen,  
 also  insbesondere  auch  den  
 nicht im Handelsregister eingetragenen  
 Einzelunternehmen,  
 denen  eine  Umstrukturierung  
 nach  den  Bestimmungen  des  
 FusG  (Vermögensübertragung  
 oder  Abspaltung)  verwehrt  
 bleibt. Umgekehrt  dürfen  sich  
 aber  auch  all  jene  Unternehmen  
 dieser Regelungsvariante  
 bedienen, welche im Handelsregister  
 eingetragen  sind  und  
 die  Übergabe  auch  mittels  
 Vermögensübertragung  oder  
 Abspaltung  nach FusG regeln  
 könnten 5. 
 b) Rechtswirksamkeit 
 Mit  dem  Abschluss  des  Vertrages  
 gehen  die  zu  veräussernden  
 Aktiven und Passiven  
 des  Geschäftsbereiches  nicht  
 automatisch auf den Erwerber  
 über.  Vielmehr  müssen  diese  
 einzeln nach den entsprechenden  
 Vorschriften auf den Erwerber  
 übertragen werden (Prinzip  
 der Singularsukzession) 6. Konkret  
 bedeutet  dies,  dass  für  
 die  Übertragung  beweglicher  
 Sachen die Übergabe des Besitzes  
 (Art.  714  ZGB)  und  für  
 die  Übertragung  von  Grundstücken  
 die  Eintragung  in  das  
 Grundbuch (Art. 656 ZGB) nötig  
 sind. Wertpapiere sind einzeln  
 mit  Indossament  oder  allenfalls  
 durch  Abschluss  eines  
 schriftlichen  Zessionsvertrages  
 7 zu übertragen. Forderungen  
 sind  ebenso  mittels  eines  
 schriftlichen Zessionsvertrages  
 (Art. 164ff. OR) zu übertragen.  
 Auch die Schulden können nur  
 einzeln und mittels Zustimmungen  
 der  jeweiligen  Gläubiger  
 nach  den  Bestimmungen  der  
 externen  Schuldübernahme  
 (Art.  176ff.  OR)  übertragen  
 werden.  Schliesslich  können  
 die  mit  dem  Geschäftsbereich  
 verbundenen Verträge nur einzeln  
 und  mit  dem  jeweiligen  
 Einverständnis  der  anderen  
 Vertragspartei  auf  den  Erwerber  
 übertragen  werden 8.  Die  
 rechtsgültige  Umsetzung  des  
 Verkaufs  kann  demnach  vor  
 allem  bei  einer  sehr  grossen  
 Anzahl von verschiedenartigen  
 Aktiven und Passiven aufwändig  
 sein.  Falls  und  soweit  die  
 Formvorschriften  zur  Übertragung  
 nicht eingehalten werden,  
 verbleibt das Eigentum an den  
 Assets  bzw.  die  Schuld  beim  
 Veräusserer. 
 c) Vor- und Nachteile 
 Der  Geschäftsübernahmevertrag  
 nach  OR  hat  den  Vorteil, 
   dass  dieser  nicht  beim  
 Handelsregister  eingereicht  
 werden  muss  und  somit  keine  
 Publizität  besteht.  Dritte  
 erhalten  keine  Information  zur  
 vorgenommenen  Transaktion,  
 was  vor  allem  bei  sensiblen  
 vertraulichen  Informationen  im  
 Vertrag wichtig sein kann. Das  
 Zustimmungserfordernis  der  
 Gläubiger  und  Vertragspartner  
 zur  Übertragung  kann  ein  
 Nachteil  sein,  die  Einholung  
 dieser  Zustimmungen  schafft  
 andererseits klare Verhältnisse.  
 Die fehlende solidarische Weiterhaftung  
 des  übertragenden  
 Unternehmens für Schulden ist  
 ein  weiterer  Vorteil  dieses  Regelungstypus. 
  Nachteilig  kann  
 bei sehr umfangreichen Assets  
 das  Erfordernis  der  Singularsukzession  
 sein. 
 d) Exkurs: Spezialfall   
 Art. 181 OR 
 Unternehmen, welche nicht im  
 Handelsregister  eingetragen  
 sind,  also  beispielsweise  Einzelunternehmen  
 oder  Kollektivgesellschaften, 
   können  den  
 Geschäftsbereich  nach  den  
 speziellen  Bestimmungen  von  
 Art.  181  OR  übertragen 9.  Danach  
 können die Schulden bzw.  
 die Passiven unter erleichterten  
 Bedingungen  gesamthaft  auf  
 den Erwerber übertragen werden. 
  Für den Schuldnerwechsel  
 genügt  es,  dass  die  Übernahme  
 den  Gläubigern  mitgeteilt  
 wird  oder  in  öffentlichen  Blättern  
 ausgekündigt worden ist 10.  
 2  	Bundesgesetz betreffend die   
 Ergänzung des Schweizerischen   
 Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil:   
 Obligationenrecht, SR 220. 
 3  	Vgl. Art. 184 ff. OR. 
 4  	Art. 216 Abs. 1 OR. 
 5  	BSK-FusG-Malacrida, Art. 69 N 13  
 (Der Wortlaut von Art. 181 Abs. 4  
 OR ist diesbezüglich missverständlich  
 und zu eng); BSK-OR-Tschäni,  
 Art. 181 N 6. 
 6  	Vgl. BSK-OR-Tschäni, Art. 181 N 1. 
 7  	Die Übergabe mittels Zession ist  
 dann geboten, falls für das Wertpapier  
 (z.B. Aktie) keine physische  
 Urkunde ausgegeben ist. 
 8  	Für Miet- und Arbeitsverträge gelten  
 gesetzliche Spezialbestimmungen,  
 vgl. Art. 261 OR, Art. 263 OR sowie  
 Art. 333 OR. 
 9  	Art. 181 Abs. 4 OR e contrario. 
 10  Art. 181 Abs. 1 OR.