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 RECHT & PRIVAT 
 MLaw Sandra Strahm,  
 Rechtsanwältin & öffentliche  
 Notarin, St. Gallen 
 Bei einer Verletzung  
 von Dienstbarkeiten ist  
 oft der Gang zum Gericht   
 als letzte Möglichkeit  
 unausweichlich. 
 2-2019 mandat 
 stellung eines Grundstücks und  
 somit das öffentliche Baurecht  
 verstanden.  Das  Baurecht  als  
 Dienstbarkeit  ist  jedoch  nach  
 wie vor gebräuchlich. Bei einem  
 Baurecht  als  Dienstbarkeit  fällt  
 der  Eigentümer  des  Grundstücks  
 mit  dem  Eigentümer  
 der darauf  errichteten  Liegenschaft  
 auseinander.  Im  Baurechtsvertrag  
 ist  sodann  Inhalt  
 und Umfang des Baurechts zu  
 regeln. Ein selbständiges Baurecht  
 bedarf  nebst  dem  Baurechtsvertrag  
 einer  Eintragung  
 im  Grundbuch.  Besteht  der  
 Wunsch, beim Baurechtsinhaber  
 die Dienstbarkeit zu belasten  
 (z.B.  mit  einer  Hypothek),  
 ist dies nur möglich, wenn das  
 Baurecht  als  selbständiges  
 Grundstück im Grundbuch eingetragen  
 ist.11  
 E. Verletzung der  
 Dienstbarkeit 
 Probleme  im  Zusammenhang  
 mit  Dienstbarkeiten  können  in  
 verschiedenen  Formen  in  Erscheinung  
 treten.  So  können  
 z.B.  bereits  die  Formvorschriften  
 (z.B.  öffentliche  Beurkundung  
 des Dienstbarkeitsvertrages  
 und Eintrag im Grundbuch)  
 nicht  eingehalten  sein  oder  
 der Berechtigte kann z.B. sein  
 Recht aus der Dienstbarkeit gar  
 nicht oder nicht mehr ausüben.  
 Als  konkretes  Beispiel  kann  
 genannt  werden,  dass  das  
 Fusswegrecht vom belasteten  
 Grundstückseigentümer  verwehrt  
 wird, indem z.B. Blumentöpfe  
 auf die dienstbarkeitsbelastete  
 Fläche gestellt oder der  
 Durchgang  durch  einen  Zaun  
 verunmöglicht  wird.  Weiter  
 kann z.B. das Wohnrecht nicht  
 ausgeübt  werden,  weil  ein  
 anderes  Familienmitglied  die  
 Wohnung  nicht  räumt.  Ebenso  
 ist eine Verletzung denkbar,  
 indem  der  Eigentümer  aussergewöhnliche  
 Reparaturen  der  
 mit dem Wohnrecht belasteten  
 Wohnung nicht vornimmt.12 
 Bei einer Verletzung von Dienstbarkeiten  
 ist oft der Gang zum  
 Gericht  als  letzte  Möglichkeit  
 unausweichlich.  Hierzu  stehen  
 verschiedene Möglichkeiten offen, 
  die je nach Verletzung zur  
 Verfügung stehen.  
 Dem  Dienstbarkeitsberechtigten  
 von  Grunddienstbarkeiten  
 stehen dieselben Rechte wie die  
 des Eigentümers zur Verfügung.  
 So sind dies z.B. die Selbsthilfe, 
   die  Klage  aus  Besitzesentziehung  
 und die Klage aus Besitzesstörung. 
  Meist steht auch  
 die  Klage  aus  dem  Recht  zur  
 Verfügung.13 Bei der Selbsthilfe  
 handelt  es  sich  insbesondere  
 um  die  Vertreibung  von  nicht  
 berechtigten Personen. Die Anwendung  
 von Gewalt ist durch  
 die  Selbsthilfe  grundsätzlich  
 nicht  gedeckt.  Zu  beachten  
 gelten  hier  die  kurzen  Fristen.  
 Die Selbsthilfe  ist nur möglich,  
 sofern  sie  sofort  erfolgt.14  Die  
 Klagen aus Besitzesentziehung  
 und  Besitzesstörung  sind  nur  
 zulässig,  sofern  der  Besitzer  
 sofort  nach  Kenntnis  über  den  
 Eingriff und den Täter die Sache  
 zurückfordert  oder  die  Beseitigung  
 der Störung verlangt. Die  
 Verjährungsfrist beträgt ein Jahr  
 und beginnt mit der Entziehung  
 oder  der  Störung,  auch  wenn  
 die  Kenntnisnahme  über  den  
 Eingriff und den Täter erst später  
 erfolgt.15 
 Beim  vorerwähnten  Fall,  in  
 welchem  der  Eigentümer  der  
 mit  einem  Wohnrecht  belasteten  
 Wohnung die aussergewöhnlichen  
 Reparaturen  nicht  
 vornehmen  wollte,  ging  der  
 Wohnrechtsberechtigte gegen  
 den Eigentümer gerichtlich vor.  
 Das  Kantonsgericht  St. Gallen  
 hatte in seinem erwähnten Entscheid  
 zu  beurteilen,  ob  der  
 Eigentümer  dazu  verpflichtet  
 ist,  Sanierungsmassnahmen  
 an  der  Liegenschaft  vorzunehmen. 
   Das  Kantonsgericht  
 kam dabei zum Schluss, dass  
 der  Eigentümer  berechtigt  
 aber  nicht  dazu  verpflichtet  
 sei,  aussergewöhnliche  Reparaturen  
 vorzunehmen.  Aus  
 diesem  Grunde  konnte  der  
 Eigentümer nicht zur Leistung  
 der  Sanierungsmassnahmen  
 gerichtlich verpflichtet werden.  
 Dem Wohnrechtsberechtigten  
 wurde im konkreten Fall jedoch  
 das Selbsthilferecht auf Kosten  
 des Eigentümers zugestanden  
 (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts  
 St. Gallen, BO.2015.53  
 vom 25. Oktober 2016).  
 Doch  nicht  nur  dem  Dienstbarkeitsberechtigten  
 kommen  
 Rechte  zu.  So  sieht  das  Gesetz  
 für  den  Eigentümer  
 einen  Anspruch  
 auf Ersatz für  
 Schäden,  den  ihm  
 der  Nutzniesser  zugefügt  
 hat, vor.16 Zu  
 berücksichtigen  gilt  
 hier  die  kurze  Verjährungsfrist  
 für  die  
 Geltendmachung  
 des  Eigentümers  gegenüber  
 dem  Nutzniesser  wegen  Veränderung  
 oder  Wertverminderung  
 der Sache. Sie beträgt  
 nur ein Jahr.17 
 F. Empfehlung 
 Aufgrund  der  nicht  zu  unterschätzenden  
 Komplexität  und  
 der  kurzen  Fristen  ist  es  im  
 konkreten  Fall  empfehlenswert, 
   bei  der  Errichtung  des  
 Dienstbarkeitsvertrags  als  
 auch  bei  Streitigkeiten  über  
 eine  Dienstbarkeit  rechtzeitig  
 eine  Fachperson  beizuziehen.  
  
 11 vgl. www.notariate.zh.ch, zuletzt  
 besucht am 6. September 2019.  
 12 vgl. Entscheid des Kantonsgerichts  
 St. Gallen, BO.2015.53 vom 25.  
 Oktober 2016.  
 13 vgl. Hrubesch-Millauer/Graham- 
 Siegenthaler/Roberto, Sachenrecht,  
 5. Aufl., Bern 2017, Rz. 08.41. 
 14 vgl. Art. 926 ZGB. 
 15 vgl. Art. 929 ZGB. 
 16 vgl. Art. 752 ZGB. 
 17 vgl. Art. 754 ZGB. 
 
				
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