12 RECHT & PRIVAT 
 sen Grenzabstand (bei der am  
 stärksten  nach  Süden  oder  
 Westen gerichteten Längsfassade  
 einzuhaltender  Abstand)  
 bzw.  5 m  für  den  sog.  kleinen  
 Grenzabstand  (bei  den  restlichen  
 Fassaden einzuhaltender  
 Abstand). In der Kernzone K3  
 ist  demgegenüber  bei  Bauten  
 ein einheitlicher Grenzabstand  
 von  5 m  einzuhalten.  Bei  kleineren  
 An-  und Nebenbauten,  
 die  nicht  dem  längeren  Aufenthalt  
 von  Personen  dienen,  
 beträgt  der  einzuhaltende  
 Grenzabstand  3 m,  wobei  mit  
 Zustimmung  des  Nachbarn  
 sogar  bis  auf  die  Grenze  gebaut  
 werden  darf.  Dabei  ist  
 aber stets ein Mindestabstand  
 von  4 m  zu  kleineren  An-  und  
 Nebenbauten  des  Nachbarn  
 einzuhalten. 
 Darüber  hinaus  sind  gegenüber  
 Gewässern, Wäldern und  
 Strassen  weitere  besondere  
 Abstände  zu  beachten.  Dabei  
 können  insbesondere  bei  
 Wäldern  und  Gewässern  die  
 einzuhaltenden  Abstände  bis  
 zu  15 m  und  sogar  mehr  betragen. 
 Privatrechtliche   
 Grenzabstände  
 Mittels  Vereinbarung  können  
 zwischen  benachbarten  
 Grundstücken  grössere  
 Grenzabstände  als  die  öffentlich 
 rechtlichen  Abstände  
 abgemacht  werden.  Solche  
 Verpflichtungen können wechselseitig  
 sein,  sodass  beide  
 Grundeigentümer  verpflichtet  
 sind,  einen  grösseren  Grenzabstand  
 als  den  gesetzlichen  
 Abstand einzuhalten. Häufiger  
 wird jedoch die Pflicht einseitig  
 vereinbart,  sodass dem einen  
 Grundeigentümer  das  Recht  
 eingeräumt wird, näher als die  
 gesetzlichen  Grenzabstandsvorschriften  
 an die Grenze heranzubauen  
 (sog.  Näherbaurecht), 
   während  sein  Nachbar  
 gleichzeitig  verpflichtet  wird,  
 einen entsprechend grösseren  
 Grenzabstand einzuhalten.  
 Diese privatrechtlichen Grenzabstandsvereinbarungen  
 können  
 formlos, grundsätzlich also  
 auch mündlich, abgeschlossen  
 werden. In diesem Fall gilt die  
 getroffene  Vereinbarung  nur  
 zwischen  den  Vertragsparteien  
 und  ist  gegenüber  einem  
 Rechtsnachfolger  (z.B.  Käufer  
 des Grundstücks einer der  
 Parteien) nicht verbindlich.  
 Sofern  eine  solche  Grenzabstandsvereinbarung  
 auch  gegenüber  
 Rechtsnachfolgern  
 gültig  sein  soll,  muss  diese  in  
 Form einer Grunddienstbarkeit  
 errichtet  werden,  wozu  es  einer  
 öffentlichen Beurkundung  
 und  einer  entsprechenden  
 Grundbucheintragung bedarf.  
 Aufgrund  der  öffentlich-rechtlichen  
 Natur  der  gesetzlich  
 verankerten  Grenzabstände  
 ist  dieses  privatrechtlich  ver- 
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