12 RECHT & PRIVAT
sen Grenzabstand (bei der am
stärksten nach Süden oder
Westen gerichteten Längsfassade
einzuhaltender Abstand)
bzw. 5 m für den sog. kleinen
Grenzabstand (bei den restlichen
Fassaden einzuhaltender
Abstand). In der Kernzone K3
ist demgegenüber bei Bauten
ein einheitlicher Grenzabstand
von 5 m einzuhalten. Bei kleineren
An- und Nebenbauten,
die nicht dem längeren Aufenthalt
von Personen dienen,
beträgt der einzuhaltende
Grenzabstand 3 m, wobei mit
Zustimmung des Nachbarn
sogar bis auf die Grenze gebaut
werden darf. Dabei ist
aber stets ein Mindestabstand
von 4 m zu kleineren An- und
Nebenbauten des Nachbarn
einzuhalten.
Darüber hinaus sind gegenüber
Gewässern, Wäldern und
Strassen weitere besondere
Abstände zu beachten. Dabei
können insbesondere bei
Wäldern und Gewässern die
einzuhaltenden Abstände bis
zu 15 m und sogar mehr betragen.
Privatrechtliche
Grenzabstände
Mittels Vereinbarung können
zwischen benachbarten
Grundstücken grössere
Grenzabstände als die öffentlich
rechtlichen Abstände
abgemacht werden. Solche
Verpflichtungen können wechselseitig
sein, sodass beide
Grundeigentümer verpflichtet
sind, einen grösseren Grenzabstand
als den gesetzlichen
Abstand einzuhalten. Häufiger
wird jedoch die Pflicht einseitig
vereinbart, sodass dem einen
Grundeigentümer das Recht
eingeräumt wird, näher als die
gesetzlichen Grenzabstandsvorschriften
an die Grenze heranzubauen
(sog. Näherbaurecht),
während sein Nachbar
gleichzeitig verpflichtet wird,
einen entsprechend grösseren
Grenzabstand einzuhalten.
Diese privatrechtlichen Grenzabstandsvereinbarungen
können
formlos, grundsätzlich also
auch mündlich, abgeschlossen
werden. In diesem Fall gilt die
getroffene Vereinbarung nur
zwischen den Vertragsparteien
und ist gegenüber einem
Rechtsnachfolger (z.B. Käufer
des Grundstücks einer der
Parteien) nicht verbindlich.
Sofern eine solche Grenzabstandsvereinbarung
auch gegenüber
Rechtsnachfolgern
gültig sein soll, muss diese in
Form einer Grunddienstbarkeit
errichtet werden, wozu es einer
öffentlichen Beurkundung
und einer entsprechenden
Grundbucheintragung bedarf.
Aufgrund der öffentlich-rechtlichen
Natur der gesetzlich
verankerten Grenzabstände
ist dieses privatrechtlich ver-
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