16 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 Ombudsstelle 
 Die UVV müssen sich spätestens  
 mit Aufnahme ihrer Tätigkeit (Art.  
 16  FINIG)  einer  Ombudsstelle  
 anschliessen. Die Ombudsstelle  
 ist dazu da, um Differenzen zwischen  
 dem UVV und dem Kunden  
 gütlich zu regeln. 
 5.2 Spezifische Bewilligungsvoraussetzungen 
 Zusätzlich  zu  den  allgemeinen  
 Bewilligungsvoraussetzungen  
 gelten für die UVV speziell: 
 Organisation 
 Der UVV hat sich als Einzelunternehmer, 
   Handelsgesellschaft  
 oder  in  Form  einer  Genossenschaft  
 zu organisieren. Der Handelsregistereintrag  
 ist  obligatorisch. 
 Es besteht die Pflicht zu angemessenem  
 Risikomanagement  
 und  zur  wirksamen  internen  
 Kontrolle.  Das  Risikomanagement  
 und  die  interne  Kontrolle  
 muss die Einhaltung der rechtlichen  
 und unternehmensinternen  
 Vorschriften sicherstellen (Art. 21  
 Abs. 1 FINIG). Die Aufgaben des  
 Risikomanagements  und  der  
 internen  Kontrolle  können  entweder  
 an  eine  qualifizierte  externe  
 Stelle  delegiert,  oder  von  
 einer qualifizierten Geschäftsführungsperson  
 oder  qualifizierten  
 Mitarbeitenden wahrgenommen  
 werden  (Art.  21  Abs.  2  FINIG).  
 Dabei ist darauf zu achten, dass  
 diese Personen nicht in Tätigkeiten  
 eingebunden werden, die sie  
 überwachen sollen (Art. 21 Abs.  
 3 FINIG). Bei kleinen UVV ist dies  
 allerdings nicht erforderlich (Art.  
 19 FINIV). 
 Personelles 
 Die Geschäftsführung eines UVV  
 muss aus mindestens zwei qualifizierten  
 Personen  bestehen,  
 ausser  wenn  nachgewiesen  
 wird,  dass  ein  ordnungsgemässer  
 Geschäftsbetrieb  auch  
 mit  nur  einem  Geschäftsführer  
 gewährleistet  ist  (Art.  20  Abs.  
 1  und  2  FINIG).  Ausreichend  
 qualifiziert  für  die  Tätigkeit  als  
 Geschäftsführer  ist  dabei,  wer  
 über eine angemessene Ausbildung  
 und über mindestens fünf  
 Jahre  Berufserfahrung  in  der  
 Vermögensverwaltung  verfügt  
 (Art.  20  Abs.  3  FINIG  und  Art.  
 18 Abs. 1 lit. a und b FINIV). Geschäftsführer  
 von UVV sind ausserdem  
 verpflichtet, regelmässig  
 Weiterbildungen  zu  absolvieren  
 und müssen im Falle ihrer Verhinderung  
 oder ihres Todes Vorkehrungen  
 treffen, damit der Geschäftsbetrieb  
 ordnungsgemäss  
 fortgeführt werden kann (Art. 18  
 Abs. 3 und 4 FINIV). 
 Finanzen 
 Der  Gesetzgeber  legt  Wert  auf  
 eine  solide  finanzielle  Basis.  Es  
 muss  dauernd  ein  bar  einbezahltes  
 Mindestkapital von CHF  
 100’000.–  vorhanden  sein  (Art.  
 22 Abs. 1 FINIG); zudem müssen  
 stets Eigenmittel von mindestens  
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