16 RECHT & UNTERNEHMUNG
Ombudsstelle
Die UVV müssen sich spätestens
mit Aufnahme ihrer Tätigkeit (Art.
16 FINIG) einer Ombudsstelle
anschliessen. Die Ombudsstelle
ist dazu da, um Differenzen zwischen
dem UVV und dem Kunden
gütlich zu regeln.
5.2 Spezifische Bewilligungsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den allgemeinen
Bewilligungsvoraussetzungen
gelten für die UVV speziell:
Organisation
Der UVV hat sich als Einzelunternehmer,
Handelsgesellschaft
oder in Form einer Genossenschaft
zu organisieren. Der Handelsregistereintrag
ist obligatorisch.
Es besteht die Pflicht zu angemessenem
Risikomanagement
und zur wirksamen internen
Kontrolle. Das Risikomanagement
und die interne Kontrolle
muss die Einhaltung der rechtlichen
und unternehmensinternen
Vorschriften sicherstellen (Art. 21
Abs. 1 FINIG). Die Aufgaben des
Risikomanagements und der
internen Kontrolle können entweder
an eine qualifizierte externe
Stelle delegiert, oder von
einer qualifizierten Geschäftsführungsperson
oder qualifizierten
Mitarbeitenden wahrgenommen
werden (Art. 21 Abs. 2 FINIG).
Dabei ist darauf zu achten, dass
diese Personen nicht in Tätigkeiten
eingebunden werden, die sie
überwachen sollen (Art. 21 Abs.
3 FINIG). Bei kleinen UVV ist dies
allerdings nicht erforderlich (Art.
19 FINIV).
Personelles
Die Geschäftsführung eines UVV
muss aus mindestens zwei qualifizierten
Personen bestehen,
ausser wenn nachgewiesen
wird, dass ein ordnungsgemässer
Geschäftsbetrieb auch
mit nur einem Geschäftsführer
gewährleistet ist (Art. 20 Abs.
1 und 2 FINIG). Ausreichend
qualifiziert für die Tätigkeit als
Geschäftsführer ist dabei, wer
über eine angemessene Ausbildung
und über mindestens fünf
Jahre Berufserfahrung in der
Vermögensverwaltung verfügt
(Art. 20 Abs. 3 FINIG und Art.
18 Abs. 1 lit. a und b FINIV). Geschäftsführer
von UVV sind ausserdem
verpflichtet, regelmässig
Weiterbildungen zu absolvieren
und müssen im Falle ihrer Verhinderung
oder ihres Todes Vorkehrungen
treffen, damit der Geschäftsbetrieb
ordnungsgemäss
fortgeführt werden kann (Art. 18
Abs. 3 und 4 FINIV).
Finanzen
Der Gesetzgeber legt Wert auf
eine solide finanzielle Basis. Es
muss dauernd ein bar einbezahltes
Mindestkapital von CHF
100’000.– vorhanden sein (Art.
22 Abs. 1 FINIG); zudem müssen
stets Eigenmittel von mindestens
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