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 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 2-2019 mandat 
 lic.iur. HSG Raphael Schram,  
 St. Gallen 
 Öffentlicher Notar und  
 Rechtsanwalt 
 Das  bedeutet,  dass  die  Gesellschafter  
 des übertragenden  
 Unternehmens  Anteils-  und  
 Mitgliedschaftsrechte  (also  
 z.B.  Aktien  oder  Stammanteile) 
  am übernehmenden Unternehmen  
 erhalten  müssen.  Bei  
 dieser  Voraussetzung  handelt  
 es sich um das Abgrenzungs-  
 und  Unterscheidungsmerkmal  
 zur  Vermögensübertragung 30.  
 Die  notwendige Wahrung  der  
 Anteils-  und  Mitgliedschaftsrechte  
 hat  zur  Folge,  dass  ein  
 Geschäftsbereich  nicht  direkt  
 an  eine  Drittperson  abgespalten  
 werden  kann,  welche  bisher  
 am Unternehmen nicht beteiligt  
 war. 
 Für die Spaltung sind ein Spaltungsplan  
 31 oder ein Spaltungsvertrag  
 32  zu  erstellen,  welcher  
 unter  anderem  das  Inventar  
 mit den zu übertragenden Aktiven  
 und  Passiven  beinhalten  
 muss 33.  Für  das  Inventar  der  
 Abspaltung gelten  die gleichen  
 Anforderungen  wie  für  das  Inventar  
 bei der Vermögensübertragung  
 34. Bereits vorgängig zur  
 Durchführung  der  Abspaltung  
 muss zum Schutz der Gläubiger  
 zwingend  eine  dreimalige  Ankündigung  
 im Schweizerischen  
 Handelsamtsblatt erfolgen, worauf  
 die  Gläubiger  ihre  Forderungen  
 anmelden  und  Sicherstellung  
 verlangen  können 35.  
 Sodann müssen der Spaltungsplan  
 oder der Spaltungsvertrag  
 und  ein  spezieller  Spaltungsbericht  
 36  von  einer  zugelassenen  
 Revisionsexpertin  geprüft  
 werden,  sofern  nicht  sämtliche  
 Gesellschafter  eines  KMU’s 37  
 darauf  verzichten 38.  Schliesslich  
 müssen der  Spaltungsvertrag  
 oder der Spaltungplan den  
 Generalversammlungen  der  
 beteiligten  Gesellschaften  zur  
 Beschlussfassung  vorgelegt  
 werden,  und  die  entsprechenden  
 Beschlüsse  bedürfen  der  
 öffentlichen Beurkundung durch  
 einen Notar 39. 
 Nach dem Vollzug der Abspaltung  
 können  die  Beteiligungsrechte  
 an der übernehmenden  
 Gesellschaft  (z.B.  Aktien  oder  
 Stammanteile)  als  Share-Deal  
 (d.h.  mit  einem  Verkauf  der  
 Aktien  bzw.  Stammanteile)  an  
 einen  Dritten  bzw.  an  den  Erwerber  
 veräussert werden. 
 b) Rechtswirksamkeit 
 Sobald  der  Spaltungsbeschluss  
 vorliegt,  muss  das  
 oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan  
 die  Spaltung  zur  
 Eintragung  in  das  Handelsregister  
 anmelden 40.  Gleich  wie  
 bei der Vermögensübertragung  
 wird  auch  die  Abspaltung  mit  
 der  Eintragung  im  Handelsregister  
 rechtswirksam. In diesem  
 Zeitpunkt gehen alle im Inventar  
 aufgeführten  Aktiven  und  
 Passiven von Gesetzes wegen  
 auf die übernehmende Gesellschaft  
 über  (Universalsukzession  
 bzw.  Gesamtrechtsnachfolge) 
  41. 
 c) Vor- und Nachteile 
 Vorteile sind die mit der Abspaltung  
 verbundene Universalsukzession  
 des Geschäftsbereichs  
 sowie  die  Möglichkeit,  dass  
 nach  dem  Vollzug  der  Spaltung  
 die Beteiligungsrechte der  
 übernehmenden  Gesellschaft  
 relativ  einfach  mittels  eines  
 Share-Deals 42  an  den  Erwerber  
 veräussert werden können.  
 Bei  der  Abspaltung  wird  das  
 Eigenkapital  der  Gesellschaft  
 aufgeteilt, weshalb für die neue  
 Gesellschaft kein Kapital einbezahlt  
 werden muss 43. 
 Nachteile  einer  Abspaltung  
 sind  deren  komplexe  und  zeitintensive  
 Umsetzung,  die  bereits  
 einige  Monate  im  Voraus  
 durchzuführende  Publikation  
 des  Vorhabens  zum  Schutz  
 der  Gläubiger,  die  mit  dem  
 Handelsregistereintrag  verbundene  
 Publizität,  sowie  die  
 zeitlich unbefristete, subsidiäre  
 solidarische Weiterhaftung des  
 Verkäufers  für  die  im  Inventar  
 aufgeführten  Schulden 44.  
 Schliesslich  besteht  auch  bei  
 der Spaltung die Ungewissheit,  
 ob auch Verträge automatisch  
 übergehen,  ohne  dass  es  der  
 Zustimmung  der  Gegenpartei  
 bedarf 45. 
 In  der  Praxis  wird  anstelle  der  
 Abspaltung  nach  FusG  häufig  
 eine  neue  Gesellschaft  nach  
 den Bestimmungen des OR gegründet  
 46 und dabei die Aktiven  
 und  Passiven  des  zu  veräussernden  
 Betriebsteils als Sacheinlage47  
 in  die  zu  gründende  
 Gesellschaft eingebracht. 
 4. Hinweis zum   
 Steuerrecht 
 Bei der Planung der Transaktion  
 sind auch die steuerrechtlichen  
 Folgen von grosser Bedeutung.  
 Die  Variante  Abspaltung  nach  
 FusG  mit  anschliessendem  
 Share  Deal  kann  steuerliche  
 Vorteile  bringen,  wenn  die  
 Spaltung  steuerneutral  voll-  
 zogen werden kann und auch  
 der Share Deal keine Steuerfolgen  
 hat. 
 5. Fazit 
 Für  den  Verkauf  eines  Geschäftsbereichs  
 stehen  verschiedene  
 Regelungstypen  
 zur Verfügung,  welche  sich  in  
 Bezug auf die formalen und inhaltlichen  
 Anforderungen, aber  
 auch  hinsichtlich  der  Vor-  und  
 Nachteile  stark  unterscheiden. 
   Welche  Regelungsvariante  
 optimal ist, muss anhand  
 der  konkreten  Verhältnisse  
 und  Bedürfnisse  im  Einzelfall  
 abgeklärt  werden.  Bei  dieser  
 Abklärung  sind  zivilrechtliche,  
 steuerrechtliche  und  betriebswirtschaftliche  
 Aspekte  zu  
 berücksichtigen.  In  jedem  Fall  
 sollte  genügend  Zeit  für  die  
 sorgfältige  Vorbereitung  und  
 Umsetzung  der  Transaktion  
 eingeplant werden.	    
 30  	Art. 69 Abs. 1 letzter Satz FusG. 
 31  	Bei einer Neugründung infolge  
 Abspaltung. 
 32  	Bei der Abspaltung auf eine andere,  
 bereits bestehende Gesellschaft. 
 33  	Art. 37 lit. b FusG. 
 34  Vgl. vorne Ziffer 2.a. 
 35  Art. 45f. FusG. 
 36  Vgl. Art. 39 FusG. 
 37  Die Definition für kleine und mittlere  
 Unternehmen (KMU) findet sich in  
 Art. 2 lit. e FusG: Gesellschaften,  
 die keine Anleihensobligationen  
 ausstehend haben, deren Anteile  
 nicht an der Börse kotiert sind und  
 die überdies zwei der nachfolgenden  
 Grössen in den letzten zwei dem  
 Spaltungsbeschluss vorangegangenen  
 Geschäftsjahre überschreiten:  
 (1) Bilanzsumme von CHF 20 Mio.;  
 (2) Umsatzerlös von CHF 40 Mio.; (3)  
 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. 
   
 38  Art. 40 i.V.m Art. 15 FusG. Falls bei  
 einer Abspaltung zur Neugründung  
 von den KMU-Erleichterungen  
 Gebrauch gemacht wird, so muss  
 anstelle des Spaltungsberichts  
 und des Prüfungsberichts gemäss  
 Handelsregisterpraxis entsprechend  
 den Gründungsbestimmungen ein  
 «Gründungsbericht» analog Art.  
 635 OR erstellt werden, und dieser  
 Bericht muss analog Art. 635a OR  
 von einem zugelassenen Revisor  
 geprüft werden. 
 39  Art. 43 und Art. 44 FusG. 
 40  Art. 51 Abs. 1 FusG. 
 41  Art. 52 FusG. 
 42  Z.B. Aktienkaufvertrag bei einer  
 Aktiengesellschaft. 
 43  Das Kapital der infolge Abspaltung  
 gegründeten Gesellschaft wird aus  
 dem Aktivenüberschuss gemäss  
 Inventar zu Abspaltung liberiert. 
 44  Art. 47 FusG 
 45  CHK-U. Hengartner/N. Neuhaus  
 FusG 37 N 9. 
 46  z.B. eine Aktiengesellschaft nach  
 Art. 620 ff. OR; vgl. Gründungsbestimmungen  
 zur AG in Art. 629 ff.  
 OR. 
 47  Vgl. Art. 628 OR und Art. 634 OR.