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RECHT & UNTERNEHMUNG
2-2019 mandat
Dr. Hans Henzen,
Rechtsanwalt und
öffentlicher Notar, Gossau
Die AO ist verpflichtet, laufend
zu überwachen, ob der
UVV die Anforderungen des
FINIG erfüllt und insbesondere
auch den Sorgfaltspflichten
des Geldwäschereigesetzes
(GwG) und des FIDLEG
nachkommt (Art. 77 Abs. 1
FINIV).
25 % der Fixkosten der letzten
Jahresrechnung bis höchstens
CHF 10 Millionen zur Verfügung
stehen (Art. 23 Abs. 2 FINIG).
Überdies müssen UVV über ausreichende
Sicherheiten oder eine
Berufshaftpflichtversicherung
verfügen (Art. 22 Abs. 2 FINIG).
6. Bewilligungsgesuch
Das Bewilligungsgesuch eines
UVV hat somit insbesondere
Anlagen und Unterlagen zu enthalten
über:
– die Organisation, insbesondere
über die Unternehmensführung
und -kontrolle sowie über
das Risikomanagement;
– den Ort der Leitung;
– die Gewähr;
– die Aufgaben und deren
allfälliger Übertragung;
– das Mindestkapital und die
Sicherheiten;
– die Eigenmittel;
– die Ombudsstelle;
– die Aufsichtsgesellschaft (AO)
und die Prüfgesellschaft.
7. Prudentielle Aufsicht
durch FINMA/AO
Mit Inkraftreten des FINIG unterstehen
die UVV nun also einer
prudentiellen («umsichtig», «vorsichtig
») Aufsicht. Diese wird von
der FINMA in Zusammenarbeit
mit einer AO wahrgenommen
(Art. 61 Abs. 2 FINIG). Ohne
Mitgliedschaft in einer AO gibt es
keine Bewilligung (Art. 7 Abs. 2
FINIG). Die AO ihrerseits bedarf
ebenfalls der Bewilligung durch
die FINMA (Art. 61 Abs. 2 FINIG).
Die Verfügungskompetenz ist allein
der FINMA vorbehalten.
Die AO ist verpflichtet, laufend
zu überwachen, ob der UVV die
Anforderungen des FINIG erfüllt
und insbesondere auch den
Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes
(GwG) und
des FIDLEG nachkommt (Art.
77 Abs. 1 FINIV). Dabei erlässt
die FINMA den Aufsichtsorganisationen
Vorgaben über die
Prüfung und Aufsicht der UVV,
darunter insbesondere über ein
Risikobeurteilungssystem sowie
Mindestanforderungen an
das Aufsichtskonzept (Art. 77
Ab. 2 FINIV). Während also das
Bewilligungsverfahren für einen
UVV direkt über die FINMA läuft,
bildet die AO bei der Aufsicht
eine Zwischenebene im Subordinationsverhältnis
von UVV
und FINMA. Wer sind denn nun
diese Aufsichtsorganisationen?
Soweit bisher bekannt, gründen
Selbstregulierungsorganisationen
Gesellschaften, welche sie
für diese Tätigkeit vorsehen. Es
handelt sich dabei also nicht
um eine Behörde, sondern um
private Unternehmen, welche
von der FINMA anerkannt sind,
um die Aufgaben gemäss FINIG
wahrzunehmen. Bis heute ist
noch keine AO durch die FINMA
anerkannt.
Die Häufigkeit und Intensität der
Überprüfungen durch die AO ist
vom Risikoprofil der Tätigkeit
und der Organisation des UVV
abhängig (Art. 81 Abs. 1 FINIV),
wobei aber mindestens alle vier
Jahre eine Prüfung stattfinden
muss (Art. 62 Abs. 2 FINIG).
In den Jahren, in denen keine
Überprüfung stattfindet, müssen
die UVV ihrer Aufsichtsorganisation
in einem Bericht Rechenschaft
über die Gesetzeskonformität
ihrer Geschäftstätigkeiten
abgeben.
8. Kosten
Die Zürcher Hochschule für
angewandte Wissenschaften
(ZHAW) hat im Jahre 2014 eine
Regulierungskostenanalyse zum
FINIG verfasst. Dabei wurde zwischen
den Initialkosten und den
jährlich wiederkehrenden Kosten
unterschieden. Die Initialkosten
(Bewilligungsprozess) schätzt
ZHAW je nach Betriebsgrösse
und -Komplexität des UVV
zwischen CHF 70’000.– und
128’000.–. Bei den jährlichen
wiederkehrenden Kosten ist
gemäss ZHAW mit solchen zwischen
CHF 19’000.– für kleine
und CHF 56’000.– für grössere
UVV zu rechnen.
9. Zukunft der UVV?
Verschiedentlich wird darüber
diskutiert, ob die neuen Bestimmungen,
welche sowohl in
organisatorischer, personeller
und vor allem auch finanzieller
Hinsicht von den UVV viel abverlangen,
gar zu einem Ende
der UVV führen könnten. Es ist
sicher nicht auszuschliessen,
dass es zu Fusionen oder anderen
Arten von Kooperationen unter
den UVV kommen wird. Auch
ist es denkbar, dass vor allem
kleinere UVV sich inskünftig auf
nicht bewilligungspflichtige
Dienstleistungen,
wie
Anlageberatung
oder Portfolioanalysen
beschränken
werden. Die neuen
regulatorischen
Bestimmungen des
FINIG können wohl
auch zum Ende
von einigen UVV
führen. Angesichts
der doch bisherigen
wirtschaftlichen
Bedeutung
der UVV (gemäss Schätzungen
verwalten UVV in der Schweiz
ca. CHF 600 bis 700 Milliarden)
bin ich aber der Auffassung,
dass viele UVV sich diesen neuen
Herausforderungen stellen
und um entsprechende Bewilligung
bei der FINMA nachsuchen
werden. In ein paar Jahren
wissen wir dann mehr.