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 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 2-2019 mandat 
 Dr. Hans Henzen,   
 Rechtsanwalt und   
 öffentlicher Notar, Gossau 
 Die AO ist verpflichtet, laufend  
 zu überwachen, ob der  
 UVV die Anforderungen des  
 FINIG erfüllt und insbesondere  
 auch den Sorgfaltspflichten  
 des Geldwäschereigesetzes  
 (GwG) und des FIDLEG  
 nachkommt (Art. 77 Abs. 1  
 FINIV). 
 25 %  der  Fixkosten  der  letzten  
 Jahresrechnung  bis  höchstens  
 CHF 10 Millionen zur Verfügung  
 stehen  (Art.  23  Abs.  2  FINIG).  
 Überdies müssen UVV über	ausreichende  
 Sicherheiten oder eine  
 Berufshaftpflichtversicherung  
 verfügen (Art. 22 Abs. 2 FINIG). 
 6. Bewilligungsgesuch 
 Das  Bewilligungsgesuch  eines  
 UVV  hat  somit  insbesondere  
 Anlagen und Unterlagen zu enthalten  
 über: 
 – die Organisation, insbesondere  
 über die Unternehmensführung  
 und -kontrolle sowie über  
 das Risikomanagement; 
 – den Ort der Leitung; 
 – die Gewähr; 
 – die Aufgaben und deren   
 allfälliger Übertragung; 
 – das Mindestkapital und die   
 Sicherheiten; 
 – die Eigenmittel; 
 – die Ombudsstelle; 
 – die Aufsichtsgesellschaft (AO)  
 und die Prüfgesellschaft. 
 7. Prudentielle Aufsicht  
 durch FINMA/AO 
 Mit Inkraftreten des FINIG unterstehen  
 die  UVV  nun  also  einer  
 prudentiellen («umsichtig», «vorsichtig 
 ») Aufsicht. Diese wird von  
 der FINMA in Zusammenarbeit  
 mit  einer  AO  wahrgenommen  
 (Art.  61  Abs.  2  FINIG).  Ohne  
 Mitgliedschaft in einer AO gibt es  
 keine Bewilligung (Art. 7 Abs. 2  
 FINIG). Die AO ihrerseits bedarf  
 ebenfalls der Bewilligung durch  
 die FINMA (Art. 61 Abs. 2 FINIG).  
 Die Verfügungskompetenz ist allein  
 der FINMA vorbehalten. 
 Die  AO  ist  verpflichtet,  laufend  
 zu überwachen, ob der UVV die  
 Anforderungen des FINIG erfüllt  
 und  insbesondere  auch  den  
 Sorgfaltspflichten  des  Geldwäschereigesetzes  
 (GwG)  und  
 des  FIDLEG  nachkommt  (Art.  
 77 Abs. 1 FINIV). Dabei  erlässt  
 die  FINMA  den  Aufsichtsorganisationen  
 Vorgaben  über  die  
 Prüfung  und  Aufsicht  der  UVV,  
 darunter insbesondere über ein  
 Risikobeurteilungssystem  sowie  
 Mindestanforderungen  an  
 das  Aufsichtskonzept  (Art.  77  
 Ab. 2 FINIV). Während also das  
 Bewilligungsverfahren  für  einen  
 UVV direkt über die FINMA läuft,  
 bildet  die  AO  bei  der  Aufsicht  
 eine  Zwischenebene  im  Subordinationsverhältnis  
 von  UVV  
 und FINMA. Wer sind denn nun  
 diese  Aufsichtsorganisationen?  
 Soweit bisher bekannt, gründen  
 Selbstregulierungsorganisationen  
 Gesellschaften, welche sie  
 für diese Tätigkeit vorsehen. Es  
 handelt  sich  dabei  also  nicht  
 um eine Behörde, sondern um  
 private  Unternehmen,  welche  
 von der FINMA anerkannt sind,  
 um die Aufgaben gemäss FINIG  
 wahrzunehmen.  Bis  heute  ist  
 noch keine AO durch die FINMA  
 anerkannt. 
 Die Häufigkeit und Intensität der  
 Überprüfungen durch die AO ist  
 vom  Risikoprofil  der  Tätigkeit  
 und der Organisation des UVV  
 abhängig (Art. 81 Abs. 1 FINIV),  
 wobei aber mindestens alle vier  
 Jahre  eine  Prüfung  stattfinden  
 muss  (Art.  62  Abs.  2  FINIG).  
 In  den  Jahren,  in  denen  keine  
 Überprüfung stattfindet, müssen  
 die UVV ihrer Aufsichtsorganisation  
 in  einem  Bericht  Rechenschaft  
 über die Gesetzeskonformität  
 ihrer  Geschäftstätigkeiten  
 abgeben. 
 8. Kosten 
 Die  Zürcher  Hochschule  für  
 angewandte  Wissenschaften  
 (ZHAW) hat im Jahre 2014 eine  
 Regulierungskostenanalyse zum  
 FINIG verfasst. Dabei wurde zwischen  
 den Initialkosten und den  
 jährlich wiederkehrenden Kosten  
 unterschieden.  Die  Initialkosten  
 (Bewilligungsprozess)  schätzt  
 ZHAW  je  nach  Betriebsgrösse  
 und  -Komplexität  des  UVV  
 zwischen  CHF  70’000.–  und  
 128’000.–.  Bei  den  jährlichen  
 wiederkehrenden  Kosten  ist  
 gemäss ZHAW mit solchen zwischen  
 CHF 19’000.– für kleine  
 und CHF 56’000.– für grössere  
 UVV zu rechnen. 
 9. Zukunft der UVV? 
 Verschiedentlich  wird  darüber  
 diskutiert,  ob  die  neuen  Bestimmungen, 
  welche sowohl in  
 organisatorischer,  personeller  
 und  vor  allem  auch  finanzieller  
 Hinsicht  von  den  UVV  viel  abverlangen, 
   gar  zu  einem  Ende  
 der UVV führen könnten. Es ist  
 sicher  nicht  auszuschliessen,  
 dass es zu Fusionen oder anderen  
 Arten von Kooperationen unter  
 den UVV kommen wird. Auch  
 ist  es  denkbar,  dass  vor  allem  
 kleinere UVV sich inskünftig auf  
 nicht bewilligungspflichtige  
 Dienstleistungen, 
   wie  
 Anlageberatung  
 oder  Portfolioanalysen  
 beschränken  
 werden.  Die  neuen  
 regulatorischen  
 Bestimmungen des  
 FINIG können wohl  
 auch  zum  Ende  
 von  einigen  UVV  
 führen. Angesichts  
 der  doch  bisherigen  
 wirtschaftlichen  
 Bedeutung  
 der UVV (gemäss Schätzungen  
 verwalten  UVV  in  der  Schweiz  
 ca. CHF 600 bis 700 Milliarden)  
 bin  ich  aber  der  Auffassung,  
 dass viele UVV sich diesen neuen  
 Herausforderungen  stellen  
 und  um  entsprechende  Bewilligung  
 bei  der  FINMA  nachsuchen  
 werden. In ein paar Jahren  
 wissen wir dann mehr.