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RECHT & UNTERNEHMUNG
2-2019 mandat
gewerbsmässig im Auftrag der
Kundinnen und Kunden über
deren Vermögenswerte verfügen
kann. Eine gewerbsmässige
Tätigkeit wird nach Art. 11 FINIV
wie folgt definiert:
– Erzielung eines Bruttoerlöses
von mehr als CHF 50’000.–
pro Kalenderjahr;
– Aufnahme von Geschäftsbeziehungen
mit mehr als 20 Vertragsparteien
pro Kalenderjahr,
die sich nicht auf eine einmalige
Tätigkeit beschränken, oder
Unterhalten von mindestens
20 solcher Beziehungen pro
Kalenderjahr;
– unbefristete Verfügungsmacht
über fremde Vermögenswerte,
die zu einem beliebigen Zeitpunkt
CHF 5’000’000.– überschreiten;
oder
– Durchführen von Transaktionen
im Gesamtvolumen von
mehr als CHF 2’000’000.– pro
Kalenderjahr.
Wird einer dieser Schwellenwerte
überschritten, ist eine Bewilligung
erforderlich.
Der UVV verwaltet – im Gegensatz
zum Trustee, welcher Sondervermögen
zweckgebunden
verwaltet oder darüber verfügt
– individuelle Portfolios. Er kann
auch noch zusätzliche Dienstleistungen
erbringen, z.B. Anlageberatung,
Portfolioanalysen
und Anbieten von Finanzinstrumenten.
2. Bewilligung der
FINMA
UVV benötigen nach Art. 5 Abs.
1 FINIG inskünftig eine Bewilligung
der FINMA (vgl. Ziff. 5).
Diese ist als Polizeibewilligung
ausgestaltet; sind deren Voraussetzungen
erfüllt, besteht
ein Rechtsanspruch auf die Erteilung
(Art. 7 Abs. 1 FINIG). Das
FINIG sieht in Art. 6 eine Bewilligungskaskade
vor; eine höhere
Bewilligungsform umfasst auch
die tiefer gelegenen Formen von
Bewilligungen. So sind Finanzinstitute,
welche über eine Bewilligung
zur Tätigkeit als Bank,
Wertpapierhaus, Fondsleitung
oder als Verwalter von Kollektivvermögen
verfügen, automatisch
auch zur Tätigkeit als Vermögensverwalter
befugt.
3. Übergangsrecht
Für bereits bestehende, neu
nun aber bewilligungspflichtige
UVV gelten Übergangsbestimmungen.
Nach Inkrafttreten des
FINIG müssen sie sich innert
sechs Monaten bei der FINMA
melden. Innert drei Jahren nach
Inkrafttreten müssen sie die Anforderungen
des FINIG erfüllen
und ein Bewilligungsgesuch
stellen.
Bis zur Erteilung der Bewilligung
können sie ihre Tätigkeit fortführen,
sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation
nach
Art. 24 Geldwäschereigesetz
(GwG) angeschlossen sind und
von dieser in Bezug auf die Erfüllung
ihrer Pflichten kontrolliert
werden.
4. Neue UVV
UVV, welche ihre Tätigkeit innerhalb
eines Jahres nach
Inkrafttreten des FINIG neu
aufnehmen, müssen die Bewilligungsanforderungen
abgesehen
von Art. 7 Abs. 2 FINIG
(Nachweis Beaufsichtigung von
einer Aufsichtsorganisation) von
Anfang an erfüllen und sind gehalten,
sich unverzüglich bei
der FINMA zu melden. Spätestens
ein Jahr nach der Bewilligung
einer Aufsichtsorganisation
(AO) nach Art. 43a FINMAG
müssen sie sich einer solchen
anschliessen und ein Bewilligungsgesuch
stellen. Bis zum
Entscheid über dieses Gesuch
dürfen sie als UVV tätig sein,
müssen aber einer Selbstregulierungsorganisation
nach Art.
24 GwG angeschlossen sein
und durch diese in Bezug auf
die Befolgung ihrer Pflichten
kontrolliert werden.
Die gesetzlich festgesetzten
Fristen können von der FINMA
nur in besonderen Fällen erstreckt
werden (Art. 74 Abs. 4
FINIG).
5. Bewilligungsvoraussetzungen
Für die Erteilung der Bewilligung
sind Voraussetzungen zu
erfüllen, welche für alle Finanzinstitute
gelten (allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen)
und
solche, welche nur vom jeweiligen
Finanzinstitut erfüllt werden
müssen (spezifische Bewilligungsvoraussetzungen).
5.1 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
Um eine Bewilligung nach Art. 5
Abs. 1 FINIG zu erhalten, müssen
UVV folgende Bedingungen
kumulativ erfüllen:
Organisation
Die UVV müssen über eine Organisationstruktur
verfügen, welche
gewährleistet, dass sie ihren
gesetzlichen Pflichten nachkommen
können (Art. 9 Abs. 1 FINIG).
Bei Gesuchseinreichung muss
nachgewiesen werden, dass der
UVV der Aufsicht einer AO nach
Art. 43a FINMAG untersteht.
Die Leitung der UVV hat grundsätzlich
in der Schweiz zu erfolgen.
Dazu müssen die geschäftsführenden
Personen ihren
Wohnsitz an einem Ort haben,
von welchem sie die Geschäftsführung
tatsächlich ausüben
können (Art. 10 FINIG).
Die Bezeichnung des UVV darf
nicht zu Verwechslung oder
Täuschung Anlass geben (Art.
13 FINIG).
Personelles
Die Geschäftsführer von UVV
müssen einen guten Ruf geniessen,
Gewähr für eine einwandfreie
Geschäftstätigkeit bieten
und die für ihre Tätigkeit notwendigen
Qualifikationen aufweisen
(Art. 11 Abs. 1 und 2 FINIG). Diese
Bestimmung erinnert an Art. 3
Abs. 2 lit. c des Bankengesetzes
(BankG).