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 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 2-2019 mandat 
 gewerbsmässig im Auftrag der  
 Kundinnen  und  Kunden  über  
 deren  Vermögenswerte  verfügen  
 kann. Eine gewerbsmässige  
 Tätigkeit wird nach Art. 11 FINIV  
 wie folgt definiert: 
 – Erzielung  eines Bruttoerlöses  
 von  mehr  als  CHF  50’000.–  
 pro Kalenderjahr; 
 – Aufnahme  von  Geschäftsbeziehungen  
 mit mehr als 20 Vertragsparteien  
 pro Kalenderjahr,  
 die sich nicht auf eine einmalige  
 Tätigkeit beschränken, oder  
 Unterhalten  von  mindestens  
 20  solcher  Beziehungen  pro  
 Kalenderjahr; 
 – unbefristete Verfügungsmacht  
 über fremde Vermögenswerte,  
 die  zu  einem  beliebigen  Zeitpunkt  
 CHF 5’000’000.– überschreiten; 
  oder 
 – Durchführen  von  Transaktionen  
 im  Gesamtvolumen  von  
 mehr als CHF 2’000’000.– pro  
 Kalenderjahr. 
 Wird einer dieser Schwellenwerte  
 überschritten, ist eine Bewilligung  
 erforderlich. 
 Der UVV verwaltet – im Gegensatz  
 zum Trustee, welcher Sondervermögen  
 zweckgebunden  
 verwaltet  oder  darüber  verfügt  
 – individuelle Portfolios. Er kann  
 auch  noch  zusätzliche  Dienstleistungen  
 erbringen,  z.B.  Anlageberatung, 
   Portfolioanalysen  
 und Anbieten von Finanzinstrumenten. 
 2. Bewilligung der   
 FINMA 
 UVV benötigen nach Art. 5 Abs.  
 1  FINIG  inskünftig  eine  Bewilligung  
 der  FINMA  (vgl.  Ziff.  5).  
 Diese  ist  als  Polizeibewilligung  
 ausgestaltet;  sind  deren  Voraussetzungen  
 erfüllt,  besteht  
 ein Rechtsanspruch auf  die Erteilung  
 (Art. 7 Abs. 1 FINIG). Das  
 FINIG sieht in Art. 6 eine Bewilligungskaskade  
 vor; eine höhere  
 Bewilligungsform umfasst auch  
 die tiefer gelegenen Formen von  
 Bewilligungen.  So  sind  Finanzinstitute, 
   welche  über  eine  Bewilligung  
 zur Tätigkeit als Bank,  
 Wertpapierhaus,  Fondsleitung  
 oder  als  Verwalter  von  Kollektivvermögen  
 verfügen, automatisch  
 auch zur Tätigkeit als Vermögensverwalter  
 befugt. 
 3. Übergangsrecht 
 Für  bereits  bestehende,  neu  
 nun  aber  bewilligungspflichtige  
 UVV  gelten  Übergangsbestimmungen. 
  Nach Inkrafttreten des  
 FINIG  müssen  sie  sich  innert  
 sechs Monaten  bei  der FINMA  
 melden. Innert drei Jahren nach  
 Inkrafttreten müssen sie die Anforderungen  
 des  FINIG  erfüllen  
 und  ein  Bewilligungsgesuch  
 stellen. 
 Bis zur Erteilung der Bewilligung  
 können  sie  ihre  Tätigkeit  fortführen, 
   sofern sie  einer  Selbstregulierungsorganisation  
 nach  
 Art.  24  Geldwäschereigesetz  
 (GwG) angeschlossen sind und  
 von dieser in Bezug auf die Erfüllung  
 ihrer Pflichten kontrolliert  
 werden. 
 4. Neue UVV 
 UVV,  welche  ihre  Tätigkeit  innerhalb  
 eines  Jahres  nach  
 Inkrafttreten  des  FINIG  neu  
 aufnehmen,  müssen  die  Bewilligungsanforderungen  
 abgesehen  
 von Art. 7 Abs. 2 FINIG  
 (Nachweis Beaufsichtigung von  
 einer Aufsichtsorganisation) von  
 Anfang an erfüllen und sind gehalten, 
   sich  unverzüglich  bei  
 der FINMA zu melden. Spätestens  
 ein Jahr nach der Bewilligung  
 einer Aufsichtsorganisation  
 (AO) nach Art. 43a FINMAG  
 müssen sie sich einer solchen  
 anschliessen  und  ein  Bewilligungsgesuch  
 stellen. Bis zum  
 Entscheid über dieses Gesuch  
 dürfen  sie  als  UVV  tätig  sein,  
 müssen aber einer Selbstregulierungsorganisation  
 nach  Art.  
 24  GwG  angeschlossen  sein  
 und durch diese in Bezug auf  
 die  Befolgung  ihrer  Pflichten  
 kontrolliert werden. 
 Die  gesetzlich  festgesetzten  
 Fristen  können von der  FINMA  
 nur  in  besonderen  Fällen  erstreckt  
 werden  (Art.  74  Abs.  4  
 FINIG). 
 5. Bewilligungsvoraussetzungen 
 Für  die  Erteilung  der  Bewilligung  
 sind Voraussetzungen zu  
 erfüllen, welche  für alle Finanzinstitute  
 gelten  (allgemeine  Bewilligungsvoraussetzungen) 
  und  
 solche, welche nur vom jeweiligen  
 Finanzinstitut erfüllt werden  
 müssen  (spezifische  Bewilligungsvoraussetzungen). 
 5.1 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen 
 Um eine Bewilligung nach Art. 5  
 Abs. 1 FINIG zu erhalten, müssen  
 UVV folgende Bedingungen  
 kumulativ erfüllen: 
 Organisation 
 Die UVV müssen über eine Organisationstruktur  
 verfügen, welche  
 gewährleistet, dass sie ihren  
 gesetzlichen Pflichten nachkommen  
 können  (Art.  9  Abs.  1  FINIG). 
 Bei  Gesuchseinreichung  muss  
 nachgewiesen werden, dass der  
 UVV der Aufsicht einer AO nach  
 Art. 43a FINMAG untersteht. 
 Die Leitung der UVV hat grundsätzlich  
 in  der  Schweiz  zu  erfolgen. 
   Dazu  müssen  die  geschäftsführenden  
 Personen ihren  
 Wohnsitz  an  einem  Ort  haben,  
 von welchem sie die Geschäftsführung  
 tatsächlich  ausüben  
 können (Art. 10 FINIG). 
 Die Bezeichnung des UVV darf  
 nicht  zu  Verwechslung  oder  
 Täuschung  Anlass  geben  (Art.  
 13 FINIG). 
 Personelles 
 Die  Geschäftsführer  von  UVV  
 müssen einen guten Ruf geniessen, 
  Gewähr für eine einwandfreie  
 Geschäftstätigkeit  bieten  
 und die für ihre Tätigkeit notwendigen  
 Qualifikationen aufweisen  
 (Art. 11 Abs. 1 und 2 FINIG). Diese  
 Bestimmung erinnert an Art. 3  
 Abs. 2 lit. c des Bankengesetzes  
 (BankG).