
14 RECHT & UNTERNEHMUNG
2-2019 mandat
Finanzinstitutsgesetz
(FINIG) / Auswirkungen
auf die unabhängigen
Vermögensverwalter (UVV)
Bis anhin bestand für die UVV keine umfassende gesetzliche Regelung, insbesondere unterstanden
diese keiner prudentiellen Aufsicht. Um diese Mängel des aktuellen Rechts zu
beheben, treten nun per 1. Januar 2020 neue Rechtsgrundlagen in Kraft, welche für die
UVV von wesentlicher Bedeutung sind. Es handelt sich um das Finanzdienstleistungsgesetz
(FIDLEG) und um das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) sowie die entsprechenden Verordnungen
zu diesen beiden Gesetzen (FIDLEV, FINIV und AOV).
Das FIDLEG bezweckt die sektorübergreifende
Regulierung
von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen
sowie
deren Betrieb und regelt neu
umfassend das Prospektrecht.
Es geht hier vor allem um die
Koordinationsebene, also Verhältnis
UVV/Kunde. Das FINIG
vereinheitlicht im Wesentlichen
die Bewilligungsregeln für die
Finanzdienstleister. Hier geht
es um Subordination, um Aufsichtsrecht.
Die beiden Gesetze
gelten neu auch für die UVV (und
Trustees, die den UVV gleichgestellt
sind), welche bisher keine
Bewilligung benötigten. Dies ist
die wesentlichste Neuerung für
die UVV, welche bis anhin bewilligungsfrei
unterwegs waren.
Die beiden Gesetze sind Teil der
neuen Finanzmarktarchitektur,
zu welcher noch das Finanzmarktaufsichtsgesetz
(FINMAG)
und das Finanzmarktinfrastrukturgesetz
(FinfraG) gezählt werden.
Im nachfolgenden Beitrag
geht es um die Auswirkungen
des FINIG auf die UVV.
1. Begriff
UVV gelten als Finanzinstitute
nach Art. 2 Abs. 1 lit. a FINIG
und werden so inskünftig einer
umfassenden aufsichtsrechtlichen
Regulierung unterstehen.
Vermögensverwalter ist, wer