
 
		14 RECHT & UNTERNEHMUNG 
 2-2019 mandat 
 Finanzinstitutsgesetz   
 (FINIG) / Auswirkungen   
 auf die unabhängigen   
 Vermögensverwalter (UVV) 
 Bis anhin bestand für die UVV keine umfassende gesetzliche Regelung, insbesondere unterstanden  
 diese keiner prudentiellen Aufsicht. Um diese Mängel des aktuellen Rechts zu  
 beheben,  treten  nun  per  1.  Januar  2020  neue Rechtsgrundlagen  in Kraft,  welche  für  die  
 UVV von wesentlicher Bedeutung sind. Es handelt sich um das Finanzdienstleistungsgesetz  
 (FIDLEG) und um das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) sowie die entsprechenden Verordnungen  
 zu diesen beiden Gesetzen (FIDLEV, FINIV und AOV). 
 Das FIDLEG bezweckt die sektorübergreifende  
 Regulierung  
 von  Finanzprodukten  und  Finanzdienstleistungen  
 sowie  
 deren  Betrieb  und  regelt  neu  
 umfassend  das  Prospektrecht.  
 Es  geht  hier  vor  allem  um  die  
 Koordinationsebene,  also  Verhältnis  
 UVV/Kunde.  Das  FINIG  
 vereinheitlicht  im  Wesentlichen  
 die  Bewilligungsregeln  für  die  
 Finanzdienstleister.  Hier  geht  
 es  um  Subordination,  um  Aufsichtsrecht. 
  Die beiden Gesetze  
 gelten neu auch für die UVV (und  
 Trustees, die den UVV gleichgestellt  
 sind), welche bisher keine  
 Bewilligung benötigten. Dies ist  
 die wesentlichste Neuerung für  
 die  UVV,  welche  bis  anhin  bewilligungsfrei  
 unterwegs waren.  
 Die beiden Gesetze sind Teil der  
 neuen  Finanzmarktarchitektur,  
 zu  welcher  noch  das  Finanzmarktaufsichtsgesetz  
 (FINMAG)  
 und das Finanzmarktinfrastrukturgesetz  
 (FinfraG) gezählt werden. 
  Im nachfolgenden Beitrag  
 geht  es  um  die  Auswirkungen  
 des FINIG auf die UVV. 
 1. Begriff 
 UVV  gelten  als  Finanzinstitute  
 nach  Art.  2  Abs.  1  lit.  a  FINIG  
 und werden so  inskünftig einer  
 umfassenden  aufsichtsrechtlichen  
 Regulierung  unterstehen.  
 Vermögensverwalter  ist,  wer