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 2-2019 mandat 
 «Airbnb» im Mietrecht und   
 Stockwerkeigentumsrecht 
 Das kurzfristige Anbieten von Wohnungen, Häusern oder Zimmern über die Plattform «Airbnb»  
 ist in den vergangenen Jahren immer wichtiger geworden. Neben «Airbnb» existieren noch  
 weitere, ähnliche Plattformen. Der Einfachheit halber ist in der Folge nur von «Airbnb» die  
 Rede. Die Ausführungen gelten jedoch auch für andere Vermittlungs- und Buchungsplattformen. 
  Vielen Mietern oder Stockwerkeigentümern ist nicht bewusst, dass die Nutzung von  
 «Airbnb» rechtlich heikel sein kann. Nachfolgend werden deshalb die wichtigsten Probleme  
 und  Stolpersteine  im  Mietrecht sowie im Stockwerkeigentumsrecht  dargestellt.  Nicht  behandelt  
 werden weitere rechtliche Probleme, welche sich im Zusammenhang mit «Airbnb»  
 stellen können (z.B. Kurtaxen, Meldepflichten gemäss Ausländergesetz, Datenschutz etc.). 
 Untervermietung über  
 «Airbnb» durch Mieter 
 Erfordernis der Zustimmung  
 des Vermieters 
 Bietet  der  Mieter  das  Mietobjekt  
 vorübergehend  (z.B.  während  
 der  Dauer  eines  Ferien-  
 oder  Auslandsaufenthalts)  auf  
 «Airbnb»  an,  handelt  es  sich  
 rechtlich  um  eine  Untermiete.  
 Die  Untermiete  ist  in  Art.  262  
 des Obligationenrechts (OR) geregelt. 
  Danach kann der Mieter  
 das Mietobjekt (Wohnung oder  
 Haus) nur mit Zustimmung des  
 Vermieters  ganz  oder  teilweise  
 (einzelne  Zimmer)  untervermieten. 
  Der Vermieter kann die Zustimmung  
 zur  Untervermietung  
 verweigern, wenn: 
 – a) der Mieter sich weigert, dem  
 Vermieter die Bedingungen der  
 Untermiete bekanntzugeben; 
 – b) die Bedingungen der Untermiete  
 im  Vergleich  zu  denjenigen  
 des  Hauptmietvertrags  
 missbräuchlich sind; 
 – c) dem  Vermieter  aus  der  
 Untermiete wesentliche Nachteile  
 entstehen. 
 Die  gesetzliche  Regelung  in  
 Art. 262 OR ist auf die längerfristige  
 Untervermietung und nicht  
 auf  die  kurzfristige  Gebrauchsüberlassung  
 über  «Airbnb»,  
 welche häufig nur wenige Tage  
 dauert,  zugeschnitten.  Nichtsdestotrotz  
 ist  die  dargestellte  
 gesetzliche  Regelung  gemäss  
 aktueller  Rechtsprechung  und  
 Lehre  auch  auf  die  tageweise  
 Gebrauchsüberlassung  über  
 «Airbnb» anwendbar.  
 Missbräuchlichkeit des  
 Untermietzinses 
 Die Gründe, aus denen der Vermieter  
 seine  Zustimmung  verweigern  
 kann,  sind  in  Art. 262  
 OR  abschliessend  aufgeführt.  
 Im Zusammenhang mit «Airbnb»  
 von  besonderer  Bedeutung  ist  
 der  Verweigerungsgrund,  wonach  
 die Bedingungen der Untermiete  
 im Vergleich  zu  denje-