
RECHT & PRIVAT 7
2-2019 mandat
«Airbnb» im Mietrecht und
Stockwerkeigentumsrecht
Das kurzfristige Anbieten von Wohnungen, Häusern oder Zimmern über die Plattform «Airbnb»
ist in den vergangenen Jahren immer wichtiger geworden. Neben «Airbnb» existieren noch
weitere, ähnliche Plattformen. Der Einfachheit halber ist in der Folge nur von «Airbnb» die
Rede. Die Ausführungen gelten jedoch auch für andere Vermittlungs- und Buchungsplattformen.
Vielen Mietern oder Stockwerkeigentümern ist nicht bewusst, dass die Nutzung von
«Airbnb» rechtlich heikel sein kann. Nachfolgend werden deshalb die wichtigsten Probleme
und Stolpersteine im Mietrecht sowie im Stockwerkeigentumsrecht dargestellt. Nicht behandelt
werden weitere rechtliche Probleme, welche sich im Zusammenhang mit «Airbnb»
stellen können (z.B. Kurtaxen, Meldepflichten gemäss Ausländergesetz, Datenschutz etc.).
Untervermietung über
«Airbnb» durch Mieter
Erfordernis der Zustimmung
des Vermieters
Bietet der Mieter das Mietobjekt
vorübergehend (z.B. während
der Dauer eines Ferien-
oder Auslandsaufenthalts) auf
«Airbnb» an, handelt es sich
rechtlich um eine Untermiete.
Die Untermiete ist in Art. 262
des Obligationenrechts (OR) geregelt.
Danach kann der Mieter
das Mietobjekt (Wohnung oder
Haus) nur mit Zustimmung des
Vermieters ganz oder teilweise
(einzelne Zimmer) untervermieten.
Der Vermieter kann die Zustimmung
zur Untervermietung
verweigern, wenn:
– a) der Mieter sich weigert, dem
Vermieter die Bedingungen der
Untermiete bekanntzugeben;
– b) die Bedingungen der Untermiete
im Vergleich zu denjenigen
des Hauptmietvertrags
missbräuchlich sind;
– c) dem Vermieter aus der
Untermiete wesentliche Nachteile
entstehen.
Die gesetzliche Regelung in
Art. 262 OR ist auf die längerfristige
Untervermietung und nicht
auf die kurzfristige Gebrauchsüberlassung
über «Airbnb»,
welche häufig nur wenige Tage
dauert, zugeschnitten. Nichtsdestotrotz
ist die dargestellte
gesetzliche Regelung gemäss
aktueller Rechtsprechung und
Lehre auch auf die tageweise
Gebrauchsüberlassung über
«Airbnb» anwendbar.
Missbräuchlichkeit des
Untermietzinses
Die Gründe, aus denen der Vermieter
seine Zustimmung verweigern
kann, sind in Art. 262
OR abschliessend aufgeführt.
Im Zusammenhang mit «Airbnb»
von besonderer Bedeutung ist
der Verweigerungsgrund, wonach
die Bedingungen der Untermiete
im Vergleich zu denje-