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 RECHT & PRIVAT 
 2-2019 mandat 
 nach  lediglich  die  Nutzung  zu  
 Wohnzwecken  oder  allenfalls  
 zusätzlich  für ein  stilles Gewerbe  
 zulässig  ist.  Gemäss  einem  
 aktuellen Urteil des Bundesgerichts  
 (5A_436/2018) entspricht  
 die  regelmässige  Vermietung  
 einer  Wohnung  über  «Airbnb»  
 nicht  mehr  dem  Wohnzweck.  
 Der ständige Aufenthalt von Feriengästen, 
  welche  nur wenige  
 Tage bleiben, sei mit dem Ruhebedürfnis  
 der  anderen Bewohner  
 nicht zu vereinbaren. 
 Umstände des Einzelfalls sind  
 entscheidend 
 Der  Entscheid  des  Bundesgerichts  
 darf  jedoch  nicht  dahingehend  
 verallgemeinert werden,  
 dass die Vermietung von Stockwerkeigentumseinheiten  
 über  
 «Airbnb» generell unzulässig ist,  
 wenn der Begründungsakt oder  
 das Reglement vorsehen, dass  
 die Stockwerkeigentumseinheiten  
 nur  zu Wohnzwecken oder  
 für  ein  stilles  Gewerbe  genutzt  
 werden dürfen. Vielmehr kommt  
 es  gemäss  Bundesgericht  auf  
 die Umstände des Einzelfalls an.  
 Im vom Bundesgericht beurteilten  
 Fall war die Vermietung über  
 «Airbnb» sehr  intensiv und entsprach  
 einer hotelähnlichen Bewirtschaftung  
 (sog. Parahotellerie). 
  Einzelne Vermietungen über  
 «Airbnb»  sprengen  den Wohnzweck  
 nicht.  Problematisch  
 und mit dem Wohnzweck nicht  
 mehr vereinbar wird die Vermietung  
 über «Airbnb» dann, wenn  
 –  wie  im  vom  Bundesgericht  
 beurteilten Fall – die Vermietung  
 über  «Airbnb»  gewerbsmässig  
 erfolgt  und  die  Stockwerkeigentumseinheit  
 praktisch  ausschliesslich  
 zwecks Vermietung  
 über «Airbnb» genutzt wird. Wo  
 genau die Grenze zwischen einer  
 zulässigen nur hin und wieder  
 vorkommenden Vermietung  
 über  «Airbnb»  und  einer  unzulässigen  
 gewerbsmässigen Vermietung  
 liegt, ist auch nach dem  
 Urteil des Bundesgerichts nicht  
 restlos klar. 
 Eine Rolle spielen zudem auch  
 der  Standard  und  die  Lage  
 der  Liegenschaft.  In  einer  ausschliesslich  
 oder weitestgehend  
 aus Zweit- bzw. Ferienwohnungen  
 bestehenden Liegenschaft  
 in  einem  touristischen  Gebiet  
 entspricht  die  meist  kurzfristige  
 Nutzung als Ferienwohnung der  
 Zweckbestimmung der Liegenschaft. 
  In einer solchen Liegenschaft  
 dürfte  auch  die  häufige  
 Vermietung über «Airbnb» nicht  
 gegen  die  Zweckbestimmung  
 verstossen.  In  einer  primär  als  
 Erstwohnung  dienenden  Liegenschaft  
 kommt  demgegenüber  
 dem  Ruhebedürfnis  der  
 anderen Bewohner ein grösseres  
 Gewicht zu. 
 Mit  Bezug  auf  die  Zulässigkeit  
 der Vermietung über «Airbnb» im  
 Stockwerkeigentumsrecht  sind  
 noch  viele  Fragen  offen.  Wann  
 eine  Vermietung  über  «Airbnb»  
 der Zweckbestimmung der Liegenschaft  
 widerspricht und unzulässig  
 ist,  hängt  von  der  Regelung  
 im Begründungsakt oder  
 Reglement sowie den Umständen  
 des  Einzelfalls  ab.  Da  die  
 Vermietung über «Airbnb» immer  
 bedeutender wird, empfiehlt es  
 sich, diese Frage im Reglement  
 der  Stockwerkeigentümergemeinschaft  
 ausdrücklich  zu  regeln. 
   
 Dr. iur. Benedikt Fässler,  
 Rechtsanwalt und öffentlicher  
 Notar, St. Gallen 
 Problematisch und mit dem  
 Wohnzweck nicht mehr vereinbar  
 wird die Vermietung  
 über «Airbnb» dann, wenn  
 – wie im vom Bundesgericht  
 beurteilten Fall – die Vermietung  
 über «Airbnb» gewerbsmässig  
 erfolgt und die  
 Stockwerkeigentumseinheit  
 praktisch ausschliesslich  
 zwecks Vermietung über  
 «Airbnb» genutzt wird.