
 
		Verkauf eines Geschäftsbereichs  
 – Welche Regelungsmöglichkeiten  
 stehen  
 zur Verfügung? 
   
 In  der  Praxis  wird  oft  ein  Geschäftsbereich  mit  den  dazugehörigen  Aktiven  und  Passiven  
 veräussert  (Asset  Deal).  Für  die  rechtliche  Umsetzung  stehen  unterschiedliche  Varianten  
 zur Verfügung. Je nach Ausgestaltung der Transaktion gehen die zu übertragenden Aktiven  
 und Passiven des Geschäftsbereichs  einzeln  mittels  Singularsukzession  oder  gesamthaft  
 kraft gesetzlicher Universalsukzession auf den Erwerber über. In diesem Artikel erfolgt ein  
 Überblick über die zur Auswahl stehenden rechtlichen Möglichkeiten, deren Voraussetzungen  
 sowie die damit verbundenen Vor- und Nachteile. 
 Die  Gründe,  weshalb  ein  Unternehmen  
 sich  von  einem  
 Geschäftsbereich  trennen und  
 diesen an einen Dritten verkaufen  
 will, sind vielfältig. Mögliche  
 Auslöser sind etwa die Fokussierung  
 auf  das  Kerngeschäft,  
 die  Aufteilung  des  Unternehmens  
 im  Hinblick  auf  eine  
 Nachfolgeregelung,  benötigte  
 Eigenmittel für geplante Investitionen  
 oder die Neuausrichtung  
 der Geschäftsstrategie. 
 Der Verkauf des Geschäftsbereichs  
 kann entweder nach den  
 Bestimmungen  des  Obligationenrechts  
 in einem Geschäftsübernahmevertrag  
 (nachfolgend  
 Ziffer  1)  oder  nach  den  
 Bestimmungen des Fusionsgesetzes1  
 (nachfolgend abgekürzt  
 FusG) erfolgen. Bei den Regelungsoptionen  
 nach FusG stehen  
 die Vermögensübertragung  
 (nachfolgend Ziffer 2) sowie die  
 Abspaltung  mit  anschliessendem  
 Verkauf der Beteiligungsrechte  
 am  zu  veräussernden  
 Betriebsteil  (nachfolgend  Ziffer  
 3) zur Auswahl. 
 Die  formellen  Anforderungen  
 der  Transaktionsformen  sind  
 teils  sehr  komplex  und  viele  
 Fragen  hängen  von  den  konkreten  
 Verhältnissen ab. In der  
 nachfolgenden  Übersicht  kön- 
 1 Bundesgesetz über Fusion, Spaltung,  
 Umwandlung und Vermögensübertragung, 
  SR 221.301. 
   
 2-2019 mandat