4 
 Will man an Grundstücken eine  
 Nutzniessung  errichten,  so  ist  
 ein Eintrag im Grundbuch erforderlich, 
   ansonsten  die  Gefahr  
 besteht, dass die Nutzniessung  
 nicht gültig errichtet wurde.  
 Zu  den  Grunddienstbarkeiten  
 gehört  unter  anderem  das  
 Wegrecht (z.B. Fusswegrecht  
 oder  Fahrwegrecht). 
  Beim Kauf  
 einer Liegenschaft ist  
 empfehlenswert, vorgängig  
 einen Auszug  
 aus dem Grundbuch  
 zu  bestellen.  Aus  
 dem Grundbuchauszug  
 ist  ersichtlich,  
 Beim Kauf einer Liegenschaft  
 ist empfehlenswert,  
 vorgängig einen Auszug  
 aus dem Grundbuch zu  
 bestellen. 
 welche  Dienstbarkeiten  auf  
 dem  Grundstück  lasten  oder  
 welche  Rechte  das  Grundstück  
 besitzt. Es empfiehlt sich  
 ferner,  die  Dienstbarkeitsverträge, 
   die  hinter  dem  Grundbucheintrag  
 stehen, auch einzusehen  
 und  diese  sorgfältig  
 zu prüfen. Darin sind die Rechte  
 und Pflichten im Zusammenhang  
 mit  der  eingetragenen  
 Dienstbarkeit  umschrieben.  
 Eine  Grunddienstbarkeit  wird  
 mittels  Dienstbarkeitsvertrags  
 errichtet  und  im  Grundbuch  
 eingetragen.  Der  Umfang  der  
 Dienstbarkeit  wird  im  Dienstbarkeitsvertrag  
 geregelt,  der  
 wie  erwähnt  beim  Grundbuchamt  
 hinterlegt  ist.  Im  
 Kanton St. Gallen werden Eintragungen  
 in  das  Grundbuch  
 vom  Grundbuchbeamten  des  
 Grundbuchkreises, in welchem  
 die  Liegenschaft  liegt,  vorgenommen. 
 3 Auch von Gesetzes  
 wegen kann eine Grunddienstbarkeit  
 entstehen,  z.B.  das  
 Durchleitungsrecht.4 
 C. Wen betrifft eine  
 Dienstbarkeit? 
 Aufgrund der unterschiedlichen  
 Dienstbarkeiten  können  sich  
 nebst  Grundstückeigentümer  
 auch  Eigentümer  einer  Eigentumswohnung  
 oder  Stockwerkeigentum  
 mit einer Dienstbarkeit  
 konfrontiert sehen. 
 D. Arten von Dienstbarkeiten 
 Zu  den  wohl  bekanntesten  
 Dienstbarkeiten  gehört  nebst  
 der  Nutzniessung  das  Wohnrecht. 
   Die  Nutzniessung  und  
 das  Wohnrecht  finden  meist  
 Eingang in Regelungen in Ehe-  
 und Erbverträgen oder letztwilligen  
 Verfügungen.5 Sie verfolgen  
 das  Ziel,  dem  überlebenden  
 Ehegatten  zu  ermöglichen,  
 nach  dem  Ableben  des  erstversterbenden  
 Ehegatten in der  
 Familienwohnung zu verbleiben. 
 1. Wohnrecht 
 Das  Wohnrecht  umfasst  die  
 Befugnis,  in  einem  Gebäude  
 oder einem Teil des Gebäudes  
 (z.B.  Wohnung)  zu  wohnen.6  
 Das  Wohnrecht  ist  unübertragbar  
 und  unvererblich.7  
 Wird dem überlebenden Ehegatten  
 ein  Wohnrecht  an  der  
 ehelichen  Liegenschaft  vom  
 erstversterbenden  Ehegatten  
 eingeräumt, so ist der überlebende  
 Ehegatte dazu berechtigt, 
  das Wohnrecht ausüben. 
 2. Nutzniessung 
 Die  Nutzniessung  kann  insbesondere  
 an  beweglichen  
 Sachen  (z.B.  Aktien),  an  
 Grundstücken  oder  an  einem  
 Vermögen  eingeräumt  werden. 
 8 Wie  bereits  ausgeführt,  
 findet sich oft in Ehe- und Erbverträgen  
 oder  Erbverträgen  
 eine Nutzniessungsregelung.  
 Wurde  die  Nutzniessung  des  
 überlebenden  Ehegatten  beispielsweise  
 in einem Ehe- und  
 Erbvertrag  eingeräumt  und  
 tritt  die  vorstehend  genannte  
 Situation ein, so hat der überlebende  
 Ehegatte  das  Recht,  
 die  Liegenschaft  zu  nutzen  
 (z.B.  darin  zu  wohnen)  und  
 zu  gebrauchen  (z.B.  zu  vermieten). 
  Das Eigentum an der  
 Liegenschaft  steht  dem  überlebenden  
 Ehegatten  alleine  
 aufgrund  der  Nutzniessung  
 hingegen nicht zu.9 In der genannten  
 Konstellation geht das  
 Eigentum an der Liegenschaft  
 beim Tod  des  erstversterbenden  
 Ehegatten  auf  die  Erbengemeinschaft  
 über. 
 3. Wegrecht 
 Bei  einem  Wegrecht  handelt  
 es sich um eine Grunddienstbarkeit, 
   da  zwei  Grundstücke  
 involviert sind. Das eine Grundstück  
 ist  mit  einem  Wegrecht  
 belastet (z.B. einem Fussweg)  
 und  das  andere  Grundstück  
 ist  berechtigt,  den  Zugang  
 über den Weg zu erhalten. Ein  
 Wegrecht  wird  mittels  Dienstbarkeitsvertrag  
 errichtet  und  
 im Grundbuch eingetragen. Im  
 Vertrag wird festgelegt, welche  
 Rechte  und  Pflichten  das  belastete  
 Grundstück und das berechtigte  
 Grundstück haben.10  
 Die  neueren  Dienstbarkeitsverträge, 
   die  ein  Fuss-  und/ 
 oder Fuss- und Fahrwegrecht  
 enthalten,  sind  üblicherweise  
 mit  einem  vermassten  Situationsplan  
 versehen, damit von  
 vornherein klar ist, welches die  
 dienstbarkeitsbelastete Fläche  
 ist. Die älteren oder ganz alten  
 Dienstbarkeitsverträge  dagegen  
 sind häufig sehr rudimentär  
 formuliert,  was  dann  auch  
 erst Jahre oder gar Jahrzehnte  
 später zu langwierigen Auseinandersetzungen  
 führen kann. 
 Wird  z.B.  ein  Fusswegrecht  
 vereinbart,  sollte  im  Dienstbarkeitsvertrag  
 Folgendes klar  
 festgelegt werden:  
 – dass es sich um einen Fussweg  
 handelt 
 – allfällige Beschränkungen  
 – wie  der  Fussweg  verläuft  
 (mittels  zum  Dienstbarkeitsvertrag  
 gehörigen Situationsplan) 
 – wer  für  den  Unterhalt  des  
 Fusswegrechts  verantwortlich  
 ist und die Kosten dafür  
 zu tragen hat.10 
 4. Baurecht als Dienstbarkeit 
 Meist wird unter Baurecht das  
 Recht  und  die  Regeln  zur  Er- 
 RECHT & PRIVAT 
 2-2019 mandat 
 3 vgl. Art. 16 Abs. 1 GBV i.V.m.   
 Art. 2 VGB-SG.  
 4 Art. 691 ZGB.  
 5 vgl. z.B. Art. 473 ZGB. 
 6 vgl. Art. 776 Abs. 1 ZGB. 
 7 Art. 776 Abs. 2 ZGB. 
 8 vgl. Art. 745 Abs. 1 ZGB.  
 9 vgl. dazu Art. 755 ZGB und   
 Art. 759 ZGB.  
 10 Vgl. www.notariate.zh.ch, zuletzt  
 besucht am 6. September 2019. 
 
				
/www.notariate.zh.ch