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RECHT & PRIVAT
2-2021 mandat
13. Abschaffung der
Genehmigungsfiktion
Mit der Genehmigungsfiktion
gemäss dem bisherigen Art.
12 Abs. 1 VVG war ein im
Herrschaftsbereich des Versicherers
liegendes
Risiko (bei der Dokumentation
der
getroffenen Vereinbarungen
einen
Fehler zu machen)
auf den Versicherungsnehmer
verlagert,
was seitens
der Lehre zu Recht
als stossend bezeichnet
wurde. Die Streichung
des bisherigen Art. 12 VVG im
Rahmen des neuen Gesetzes
ist daher begrüssenswert. Ein
Verbot einer entsprechenden
Bestimmung wäre aber klarer
gewesen, da so die Gefahr besteht,
dass eine Versicherung
die Genehmigungsfunktion
vertraglich wieder aufnimmt.
Aufgrund der Streichung des
Artikels liegt aber der Schluss
nahe, dass eine vertragliche
Genehmigungsfiktion als ungewöhnlich
betrachtet werden
müsste.
14. Zeitliche Geltung
Das neue VVG tritt am 1. Januar
2022 in Kraft. Abgesehen
von den neuen Formvorschriften
sowie der Neuordnung
des Kündigungsrechts (Art.
35a und 35b nVVG) gelten
die Vorschriften des revidierten
Gesetzes aber erst für die
nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossenen
Verträge (Art.
104 nVVG). Aufgrund der teils
langen Vertragsdauer von Versicherungsverträgen
wird das
alte Recht damit noch für längere
Zeit nachklingen.
Der Gesetzgeber hat weitgehend
das Erfordernis der
Schriftform im Sinne von
Art. 12 ff. OR auf jenes der
Textform reduziert.