
16 RECHT & UNTERNEHMUNG
den Einzelunternehmungen
(und teilweise auch bei den
übrigen natürlichen Personen)
den aufgrund von Covid-
19-Massnahmen entstandenen
Erwerbsausfall. Dabei sind anspruchsberechtigt
diejenigen
Personen, die zum Zeitpunkt
des Erwerbsausfalls als Selbstständigerwerbende
im Sinne
von Art. 12 ATSG gelten sowie
Arbeitnehmende im Sinne von
Art. 10 ATSG und obligatorisch
in der AHV Versicherte.
Einzelunternehmungen
müssen
eine behördliche
Betriebsschliessung
aufgrund COVID-
19-Massnahmen
erlitten oder einen
Erwerbsausfall als
Folge von abgesagten
Veranstaltungen
oder als indirekte
Folge von COVID-
19-Massnahmen erfahren
haben. Zudem
haben Einzelunternehmungen
Anspruch auf die
Der Kanton St.Gallen
gewährte Härtefallmassnahmen
im Rahmen der
vom Bundesrat geregelten
Höchstgrenze in Form von
Solidarbürgschaften, nicht
rückzahlbaren Beiträgen
oder einer Kombination
dieser beiden Formen.
Corona Erwerbsersatzentschädigung,
wenn sie betreuungsbedürftige
Kinder haben und
die Fremdbetreuung als Folge
von Covid-19-Massnahmen
ausgefallen und keine Alternative
vorhanden ist. Schliesslich
besteht für Einzelunternehmungen
ein Anspruch auf Corona
Erwerbsersatzentschädigung
bei Erwerbsausfall aufgrund
behördlich oder ärztlich angewiesener
Quarantäne.
Härtefallhilfen für besonders
stark betroffene
Unternehmen
Des Weiteren beteiligte sich
der Bund an den Kosten und
Verlusten, die einem Kanton
aus seinen Härtefallmassnahmen
für juristische Personen,
Personengesellschaften und
Einzelunternehmen entstanden
sind, sofern gewisse Voraussetzungen
gemäss der
Covid-19-Härtefallverordnung
erfüllt waren. Für Anspruchsberechtigte,
die zwischen
dem 1. November 2020 und
dem 30. Juni 2021 ihren Betrieb
für mindestens 40 Tage
schliessen mussten, entfielen
je nach durchschnittlichem
Jahresumsatz 2018 und 2019
gewisse Voraussetzungen. Zu
beachten ist, dass Anspruchsberechtigte
im Geschäftsjahr,
in welchem die Härtefallhilfen
ausgerichtet wurden sowie für
die drei darauffolgenden Jahre
oder bis zur Rückzahlung
der erhaltenen Hilfen keine
Dividenden beschliessen oder
ausrichten oder Kapitaleinlagen
rückerstatten und keine
Darlehen an Eigentümer vergeben
dürfen. Des Weiteren dürfen
die gewährten Mittel nicht
an eine mit dem Unternehmen
direkt oder indirekt verbundene
Gruppengesellschaft, die ihren
Sitz nicht in der Schweiz hat,
übertragen werden, wobei das
Erfüllen ordentlicher Zins- und
Amortisationszahlungspflichten
innerhalb der Gruppenstruktur
erlaubt ist.
Überbrückungskredite
An einer ausserordentlichen
Sitzung im März 2020 hat
der Bundesrat, zusätzlich zu
den Massnahmen im Bereich
Kurzarbeit und Erwerbsersatz,
beschlossen, für die Überbrückung
von Corona-bedingten
Liquiditätsengpässen Liquiditätshilfen
zu gewähren. Die
Kredite wurden vom Bund abgesichert
und konnten einmalig
und formlos bei Vorliegen von
einigen Voraussetzungen bei
der Hausbank beantragt werden.
Geregelt war die Vergabe
der Überbrückungskredite in
der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung,
welche per
1. Januar 2021 in das COVID-
19-Solidarbürgschaftsgesetz
überführt wurde.
2-2021 mandat