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RECHT & UNTERNEHMUNG
2-2021 mandat
COVID-Entschädigungen
für Unternehmen
Der Ausbruch der Corona-Pandemie Ende 2019 hatte sowohl für natürliche als auch für juristische
Personen in vielerlei Hinsicht Auswirkungen. Insbesondere wirtschaftliche Konsequenzen
waren prägend. Zur Eindämmung dieser wirtschaftlichen Folgen hatte der Bundesrat
diverse Massnahmen beschlossen. Der vorliegende Artikel verschafft einen Kurzüberblick
über die Massnahmen für juristische Personen und Einzelunternehmen, unter besonderer
Berücksichtigung steuer- und bilanzrechtlicher Aspekte.
Kurzarbeits-
entschädigung
Zur Verhinderung von Kündigungen
infolge kurzfristiger
und unvermeidbarer Arbeitsausfälle
wird mit der Kurzarbeitsentschädigung
(KAE) von
der Arbeitslosenkasse den
Arbeitgebern zugunsten der
Arbeitnehmenden, die von
Kurzarbeit betroffen sind, über
einen gewissen Zeitraum ein
Teil der Lohnkosten gedeckt.
Im Rahmen der Corona-Pandemie
wurde für die juristischen
Personen der administrative
Aufwand für die Meldung
von Kurzarbeit vereinfacht. So
galt beispielsweise ein vereinfachtes
Verfahren bei der
Voranmeldung von Kurzarbeit
und ein summarisches Verfahren
bei der Abrechnung. Zudem
wurde die Karenzfrist für
den Zeitraum von März 2020
bis Juni 2021 vollständig aufgehoben.
Voraussetzung, um
eine Kurzarbeitsentschädigung
im Zusammenhang mit
dem Coronavirus beantragen
und von den administrativen
Erleichterungen profitieren zu
können, war ein Arbeitsausfall
im Zusammenhang mit der
Corona-Pandemie aufgrund
behördlicher Massnahmen
oder wirtschaftlicher Gründe,
welche einen Nachfrage- bzw.
Umsatzrückgang zur Folge
hatten (vgl. Covid-19-Gesetz
und Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung).
Corona Erwerbsersatzentschädigung
Betroffene Einzelunternehmen
sind von Gesetzes wegen
nicht bei der Arbeitslosenversicherung
erfasst und müssen
deshalb im Rahmen der Covid-
Massnahmen anderweitig als
über die Kurzarbeitsentschädigung
unterstützt werden.
Der Bund schuf die Corona
Erwerbsersatzentschädigung,
angelehnt an die Erwerbsersatzordnung.
Diese ersetzt bei