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RECHT & PRIVAT
2-2021 mandat
Das neue Versicherungsvertragsgesetz:
Stärkung der Versichertenrechte
und Anpassung
an die heutigen Herausforderungen
Der bundesrätliche Entwurf1 zur schon lange fälligen Revision des VVG zuhanden des Parlaments
liess Befürchtungen aufkommen, dass es zu einer für die Versicherten nachteiligen
Neugestaltung kommen würde. In der parlamentarischen Beratung kam es jedoch zu diversen
Anpassungen des Entwurfes und insgesamt zu einer deutlichen Verbesserung der Rechte
der Versicherten. Nachfolgend werden einige wichtige Neuerungen aus Sicht des Versichertenanwaltes
in Kürze dargestellt:
1. Direktes Forderungsrecht
Zu den praktisch wohl bedeutendsten
Neuerungen zählt das
direkte Forderungsrecht des
Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer
des Schädigers
(Art. 60 Abs. 1bis nVVG2).
Damit kann ein Geschädigter
im Schadenfall Ansprüche direkt
bei der Haftpflichtversicherung
geltend machen. Das direkte
Forderungsrecht gilt neu
generell und nicht mehr bloss
in einigen Spezialgebieten
wie namentlich bei Strassenverkehrsunfällen.
Der aus Versichertensicht
erhoffte Einredenausschluss
wurde jedoch nur
bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen
aufgenommen
(Art. 59 Abs. 3 nVVG), womit
in anderen Bereichen der Ver-
1 Entwurf VVG, BBL 2017 5089 ff.
2 Wortlaut von Art. 59 Abs. 3 nVVG:
Bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen
können geschädigten
Personen gegenüber Einreden aus
grobfahrlässiger oder vorsätzlicher
Verursachung des versicherten
Ereignisses, Verletzung von Obliegenheiten,
unterbliebener Prämienzahlung
oder einem vertraglich
vereinbarten Selbstbehalt nicht
entgegengehalten werden.