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RECHT & UNTERNEHMUNG
Weiter ist darauf hinzuweisen,
dass Überbrückungskredite
in der Bilanz, je nach
beabsichtigtem Rückzahlungszeitpunkt,
als kurz-
oder langfristig verzinsliche
Verbindlichkeiten zu erfassen
2-2021 mandat
sind.
Ausblick Kanton
St.Gallen
Nebst den vom Bundesrat in
der Covid-19 Härtefallverordnung
geregelten Voraussetzungen
hat der Kanton St.Gallen
im Gesetz über die wirtschaftliche
Unterstützung von Unternehmen
in Zusammenhang
mit der Covid-19-Pandemie als
weitere Voraussetzung festgehalten,
dass Unternehmen,
denen Härtefallmassnahmen
gewährt werden, ihren Umsatz
zu wenigstens 75 Prozent in
der Gastronomie, Hotellerie,
Reisen und Tourismus, Märkte
und Messen, Freizeit und Veranstaltungen
sowie Tierparks
erzielen, per 31. Dezember
2019 nicht überschuldet waren
und sich am 15. März 2020
nicht in einem Betreibungsverfahren
für steuerrechtliche
Forderungen befunden haben,
das nicht bereits durch Zahlung
abgeschlossen oder für
das noch kein Zahlungsplan
vereinbart wurde. Der Kanton
St.Gallen gewährte Härtefallmassnahmen
im Rahmen der
vom Bundesrat geregelten
Höchstgrenze in Form von Solidarbürgschaften,
nicht rückzahlbaren
Beiträgen oder einer
Kombination dieser beiden
Formen.
Bilanz und Steuern
Für Unternehmen, welche
Massnahmen des Bundes und
des Kantons beanspruchten,
stellten sich zudem diverse
Fragen in Bezug auf die bilanzielle
und steuerrechtliche
Behandlung der mit der Covid
Pandemie verbundenen
ausserordentlichen Situation.
Beispielsweise hatten Unternehmen
Rückstellungen für
das Jahr 2019 verbucht. Diese
wurden in Bezug auf die Direkte
Bundessteuer von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung
nicht akzeptiert, mit der Begründung,
dass Rückstellungen
im steuerrechtlichen Sinn
Aufwendungen, Verlustrisiken
oder Verpflichtungen darstellen,
die in der laufenden Geschäftsperiode
tatsächlich oder zumindest
wahrscheinlich verursacht
Erna Sinanovic,
MLaw Rechtsanwältin,
St.Gallen
wurden, in der Höhe aber noch
unbestimmt sind und erst später
geldmässig verwirklicht
werden. Da die wirtschaftlichen
Auswirkungen der Corona-
Pandemie im Jahr 2019 noch
nicht absehbar gewesen seien,
seien entsprechende Rückstellungen
nach geltendem Steuerrecht
nicht begründet. Auch
der Kanton St.Gallen schloss
sich derselben Meinung an und
ergänzte, dass mit den Instrumenten
der Stundung und des
Erlasses im Steuerrecht sehr
wirksame Mittel zur Verfügung
stehen würden, Unternehmen
situationsgerecht entgegenzukommen.
Stundungsgesuche
werden aufgrund der aktuellen
Situation kulant behandelt. Zudem
hat der Kanton St.Gallen
ein vereinfachtes Erlassverfahren
für von der Corona-Pandemie
betroffene Unternehmen
eingeführt. Juristischen Personen
und Einzelunternehmungen
können auf Gesuch hin
die Kantons- und Gemeindesteuern
2019 im Umfang von
40 Prozent, maximal jedoch in
Höhe von 10’000.00 Franken
erlassen werden. Davon ausgeschlossen
sind juristische
Personen und Einzelunternehmungen,
deren Veranlagung für
das Jahr 2019 einen Steuerbetrag
von über 25’000.00 Franken
aufweist. Die Notlage ist
lediglich glaubhaft zu machen.
Für juristische Personen oder
Einzelunternehmungen, die einen
Erlass von über 40 Prozent
anstreben, gilt das ordentliche
Erlassverfahren.
Weiter ist darauf hinzuweisen,
dass Überbrückungskredite in
der Bilanz, je nach beabsichtigtem
Rückzahlungszeitpunkt,
als kurz- oder langfristig verzinsliche
Verbindlichkeiten zu
erfassen sind. Aufgrund dieser
Kredite geschuldete Zinsen
sind periodengerecht als Finanzaufwand
zu verbuchen.
Zudem sind stets weitere Angaben
im Anhang erforderlich,
d.h. es sind Auflagen gemäss
COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
und gemäss Vereinbarungen
mit der kreditgebenden
Bank anzugeben.
Weiter ist der Betrag, die Verzinsung,
die beabsichtigte Dauer
der Beanspruchung, Investitionsrestriktionen,
unzulässige Ausschüttungen,
Restriktionen
betreffend
Gewährung
und Ablösung von
Finanzierungen
gegenüber Gruppengesellschaften
und Eigentümern,
weitere relevante
Punkte aus Kreditvereinbarungen
und allenfalls Auswirkungen
auf Situationen mit
Kapitalverlust / Überschuldung
zu adressieren. Trotz dessen,
dass Überbrückungskredite als
Fremdkapital erfasst werden,
werden sie aber für die Berechnung
der Überschuldung nach
Art. 725 Abs. 2 OR als Eigenkapital
berücksichtigt.
In Bezug auf die Mehrwertsteuer
gelten Covid-19-Beiträge der
öffentlichen Hand mangels Leistung
nicht als Entgelt (Art. 18
Abs. 2 lit. a MWSTG). Grundsätzlich
würden solche Beiträge
gemäss Art. 33 MWSTG zu
einer Vorsteuerkürzung führen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung
hat ihre Praxis aufgrund
der ausserordentlichen Situation
dahingehend festgelegt,
dass steuerpflichtige Personen
bei Erhalt von Covid-19-Beiträgen
keine Vorsteuerkürzung
vornehmen müssen. Bereits
vorgenommene Vorsteuerkürzungen
dürfen mittels einer
Korrekturabrechnung rückgängig
gemacht werden.