RECHT & UNTERNEHMUNG
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Erscheinungsweise
2x pro Jahr
2-2021 mandat
Justizgeschichte
Das Bundesgericht wies die
Beschwerde einer Schülerin
gegen ihren temporären Schulausschluss
ab, der aufgrund
eines Masernausbruchs und
ihrer fehlenden Impfung und
Masernerkrankung ausgesprochen
wurde.
Im Kanton St.Gallen wurde
eine Schülerin vom Gesundheitsdepartement
aufgrund der
Masernerkrankung
einer Mitschülerin
für rund zwei Wochen
vom Schulunterricht ausgeschlossen,
da sie nicht gegen
Masern geimpft und noch nie an
Masern erkrankt war. Gegen diese
Verfügung legte die Schülerin
Beschwerde beim Verwaltungsgericht
ein und forderte weitere
Schulausschlüsse von ihr und
anderen nicht geimpften, aber
gesunden Kindern zu unterlassen.
Darüber hinaus reichte sie
Strafanzeige gegen den Kanton
St.Gallen ein. Soweit das Verwaltungsgericht
überhaupt auf
die Beschwerde eintrat, wies
es diese ab. Das Bundesgericht
bestätigte diesen Entscheid als
es festhielt, dass der Eingriff in
das Grundrecht der Schülerin
auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht
verhältnismässig sei.
Masern gehören laut Bundesgericht
zu den übertragbaren
Krankheiten im Sinne des Epidemiengesetzes
(EpG). Wesentliches
Anliegen der Massnahmen
nach dem EpG ist die Verbreitung
einer übertragbaren Krankheit
zum Schutz der Gesundheit
der Bevölkerung zu verhindern.
Nach Art. 38 EpG kann einer
Person, die krank, krankheitsverdächtig,
angesteckt oder
ansteckungsverdächtig ist oder
Krankheitserreger ausscheidet,
die Ausübung bestimmter
Tätigkeiten oder ihres Berufs
ganz oder teilweise untersagt
werden. Zulässig ist ein Ausschluss
allerdings nur, wenn er
sich als verhältnismässig erweist
und durch öffentliches Interesse
gerechtfertigt wird. Vor Bundesgericht
strittig war in diesem Fall
einzig die Verhältnismässigkeit.
In ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht
machte die Schülerin
geltend, dass statt eines
Ausschlusses auch die Gabe
von Immunglobulin als mildere
Massnahme zur Verfügung gestanden
hätte. Laut der Richtlinie
des Bundesamtes für Gesundheit
(BAG) zur Bekämpfung
von Masern und Masernausbrüchen
werden Nichtgeimpfte mit
Exposition bei Auftreten eines
Masernfalles grundsätzlich vom
Zugang zu Einrichtungen oder
Tätigkeiten ausgeschlossen.
Von einem Ausschluss kann
allerdings abgesehen werden,
wenn der potentielle Überträger,
d.h. die nichtgeimpfte Schülerin,
innert 72 Stunden nach der
Erstexposition geimpft wird oder
innert 6 Tagen Immunglobulin
erhält. Auf diese milderen Massnahmen
wies die Schülerin in ihrem
Rechtsbegehren zwar hin,
laut Bundesgericht verlangte
sie die Gabe von Immunglobulin
allerdings nicht für sich selbst,
sondern für nicht impfbare Kinder.
Daraus schloss das Bundesgericht
sinngemäss, dass
sich die Schülerin weder impfen
lassen noch Immunglobulin zu
sich nehmen müsste und die
Schülerin eine Masernerkrankung
quasi als ihr eigenes Risiko
betrachte.
Eine solche Argumentation ist
laut Bundesgericht aus mehreren
Gründen rechtlich nicht haltbar,
weshalb es die Beschwerde
abwies. Einerseits, so argumentierte
das Bundesgericht, richtete
sich die Verfügung mit der
nach EpG angeordneten Massnahme
des Ausschlusses einzig
an die Schülerin. Die von der
Schülerin angesprochenen nicht
impfbaren Kinder waren weder
ansteckungsverdächtig noch
Adressaten der Verfügung, weshalb
die Verhältnismässigkeit
des Ausschlusses nur für die
Schülerin selbst geprüft werden
konnte. Andererseits konnte die
Schülerin das Risiko einer Erkrankung
nur selber tragen, weil
die Bevölkerung aufgrund einer
sehr hohen Impfrate geschützt
war. Die Frage, ob die Gabe von
Immunglobulin an die Schülerin
selbst als mildere Massnahme
anstelle eines Schulausschlusses
genügt hätte, liess das Bundesgericht
in diesem Fall offen.
Ann-Kathrin Brackwehr,
MLaw
Temporärer Schulausschluss
von nicht gegen
Masern geimpfter Schülerin
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